Bundesregierung, Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung rufen Betriebe dazu auf, eigene Testeinrichtungen zu etablieren - wie man diese DSGVO konform gestaltet, lesen Sie in diesem Artikel. [...]
Bundesregierung, Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung rufen Betriebe dazu auf, eigene Teststraßen bzw. Testeinrichtungen zu etablieren und ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern kostenlose Antigen-Schnelltests anzubieten, um bei der Eindämmung der Corona-Pandemie aktiv mitzuhelfen – Infos unter WKO.
Die betrieblichen Antigen-Schnelltests werden über die Testplattform des Bundes abgewickelt. Dies ist für Betriebe über 50 Beschäftigte möglich und steht seit 15. Februar 2021 zur Verfügung. Unternehmen erhalten dafür einen pauschalen Kostenbeitrag des Bundes von 10 Euro für jeden durchgeführten und gemeldeten Test. Der Kostenbeitrag wird periodisch im Nachhinein über die AWS refundiert. Die Daten der getesteten Personen müssen in eine Datenbank eingetragen werden und unterliegen daher der DSGVO. Im Folgenden werden Empfehlungen zur Datenschutz-konformen Verarbeitung der personenbezogenen Daten ausgesprochen.
Dazu versendet das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Auftragsverarbeitervertrag, der rechtsgültig unterschrieben an das BM zu retournieren ist. Weiters ist Folgendes zu beachten:
- Mitarbeiter, die mit der Erfassung der Daten der zu testenden Personen befasst sind, sind schriftlich über den Punkt 3.2 des AVV in Kenntnis zu setzen. In diesem Punkt geht es darum, dass Anmeldedaten für die Erfassungs-App niemandem zugänglich gemacht werden, der nicht mit diesen Daten hantiert – schon gar nicht Betriebsfremden.
- Wann immer ein Betroffener (das kann nur ein Mitarbeiter oder ein Dienstleister sein) Betroffenenrechte geltend macht, (Löschen, Berichtigung usw.) – muss der Datenschutzbeauftragte eingeschaltet werden.
- Dem Bundesministerium sind gemäß 5.1 die Daten des Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.
- Sofern die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz nicht im Dienstvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung geregelt ist, hat dies gemäß Punkt 5.2 des AVV zu erfolgen.
Neben dem AVV stellt das Bundesministerium auch eine Datenschutzerklärung zur Verfügung. Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass das Ministerium diese Datenschutzerklärung veröffentlicht hat, und dass diese im Unternehmen öffentlich ausgehängt ist bzw. wo sie zur Einsichtnahme aufliegt.
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