Not Impressed: Was passiert, wenn man es mit dem Impressum nicht so genau nimmt?

Das Internet erlangt als Informationsmedium eine immer größere Bedeutung. Immer mehr Personen führen Blogs und Ähnliches um sich durch das World Wide Web Gehör zu verschaffen. Dabei passiert es oft, dass bei der gesetzlich vorgeschriebenen Herkunftsangabe, dem Impressum, geschlampt wird. Entweder wird es unrichtig erstellt oder gänzlich darauf verzichtet. Dies kann jedoch erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen. Es lohnt sich daher, sich mit den wichtigsten Bestimmungen des Mediengesetzes auseinanderzusetzen. [...]

Vorneweg ist eins klarzustellen: Die Erstellung eines Impressums ist verpflichtend.  Darin muss der Name des Medieninhabers (derjenige, der im  Medienprozess Antragsgegner und im Falle einer Verurteilung zahlungspflichtig ist) und des Herstellers (bei Unternehmen auch die Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), sowie der Verlags- und Herstellungsort (volle geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung) angeführt werden.
 
Als Medieninhaber ist gemäß Mediengesetz anzusehen, wer für die jeweils verbreiteten Inhalte verantwortlich ist. Dieser besorgt oder veranlasst (selbst oder mittelbar über ein Medienunternehmen/ einen Mediendienst) die inhaltliche Gestaltung des jeweiligen Medienwerks, sowie dessen Herstellung und Verbreitung und trägt schließlich auch die redaktionelle Letztverantwortung. Damit muss nicht zwingend ein Unternehmen gemeint sein, es kann sich auch um eine natürliche Person handeln. Irrelevant ist, ob sich der Medieninhaber im Impressum als solcher bezeichnet oder nicht. Ausschlaggebend für die Frage, ob man nun Medieninhaber ist, ist die tatsächliche Tätigkeit bei dem Medium.
 
Zudem hat das Impressum sämtliche Informationen zu enthalten, die den Nutzern eine rasche und unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Medieninhaber ermöglichen. Diese sind zum Beispiel Telefon- oder Faxnummern bzw. elektronische Postadressen (falls vorhanden). Übt das Unternehmen (der Medieninhaber) eine Tätigkeit aus, die der behördlichen Aufsicht oder allgemein gewerbe- bzw. berufsrechtlichen Vorschriften unterliegen, so sind auch die Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde/Kammer bzw. des Berufsverbandes anzugeben. Falls Preise aufgelistet werden, sollten diese gut erkenntlich und leicht lesbar sein, sodass schnell hervorgeht ob diese einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten zu verstehen sind. All diese Angaben sollten generell leicht und unmittelbar zugänglich sein.
 
Sinn des Impressums ist es, der durch die Berichterstattung diffamierten oder sonst in seinen Rechten geschädigten Person die Möglichkeit zu geben seine Ansprüche gegen die richtige Person geltend zu machen. Es soll den Medienkonsumenten sowie die betroffene Person darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht. All dies soll der betroffenen Person möglich sein, ohne detektivische Tätigkeiten auf sich nehmen zu müssen.  

Aufgrund dessen gelten sämtliche Angaben des Impressums bis zum Beweis des Gegenteils als richtig. Sollte das Impressum unklar erstellt worden sein, hat der Impressumsverfasser diese unklaren Angaben gegen sich gelten zu lassen. Der Impressumsverfasser haftet sohin für unrichtige oder irreführende Angaben im Impressum. Es ist sohin nicht möglich, dass sich der Impressumsverfasser, der meist auch Medieninhaber der Webpage ist, ohne weiteres seiner Verantwortung entzieht. Es darf der betroffenen Person keinesfalls ein Nachteil aufgrund eines unrichtig, unvollständig oder unklar erstellten Impressums entstehen.
 
Weitere mögliche Konsequenzen des Verstoßes der Impressumsrichtigkeit- und Klarheit sind, dass der Betroffene, der aufgrund der ungenauen Informationen im Impressum die unrichtige Person geklagt hat, einen Schadenersatzanspruch für sämtliche verursachte Kosten, für die Führung des Verfahrens gegen den „unrichtigen“ Medieninhaber hat.
 
Bedeutete früher eine solche Vorschriftsverletzung eine Verwaltungsstrafe von 2.180,00 Euro so kann aufgrund der neuen Gesetzeslage und der miteinhergehenden drastischen Erhöhung künftig gemäß Mediengesetz eine Höchststrafe von bis zu 20.000,00 Euro verhängt werden.  
 
Auch wettbewerbsrechtliche Vorschriften können durch eine schlampige Herkunftsangabe verletzt werden. Sohin gilt für sämtliche Medieninhaber: Besser vorsichtig als nachsichtig bei der Erstellung eines Impressums agieren!  

* Hanita Veljan ist Rechtsanwaltsanwärterin bei PHH Rechtsanwälte in Wien.


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