„Triumph für Handel!“: Neues Gebrauchtsoftware-Urteil

Der deutsche BGH hat vergangene Woche "die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt", jubelt Gebrauchtsoftware-Händler usedSoft. Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben. usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider spricht von einem "Triumph für den freien Handel". [...]

Schon 2013 hat usedSoft eine Liste mit sieben Regeln für den Gebrauchtsoftware-Kauf zusammengestellt, die noch immer Gültigkeit hat. Folgende Dinge sollten beachtet werden, wenn man sich für gebrauchte Software-Lizenzen interessiert:

1. Client-Server-Lizenzen

Software aus Volumenprogrammen darf aufgespalten, also einzeln weiterverkauft, werden. Hier handelt es sich um eine bestimmte Menge an Einzellizenzen, die nur aus Marketing- und Vertriebsgründen im Paket verkauft werden. Eine Volumenlizenz besteht zum Beispiel aus 100 einzelnen Lizenzen die im Paket verkauft werden, so dass man die Software auf 100 einzelnen PC installieren darf. Hier kann man zum Beispiel auch 50 Stück weiterverkaufen. Anders sieht es laut EuGH bei Client-Server-Lizenzen aus. Diese dürfen nicht aufgespalten werden. Hintergrund: Eine Client-Server-Lizenz wird auf einem Server abgelegt. Der Käufer erwirbt für diese eine Lizenz lediglich eine bestimmte Zahl an Zugriffsrechten. Da es sich dabei also um eine einzige Lizenz handelt, kann diese auch nicht aufgespalten werden.

2. Lizenzübertragung
Das A und O beim Kauf von gebrauchter Software ist die ordnungsgemäße Lizenzübertragung. Wer sich für den Kauf von gebrauchter Software entscheidet, sollte sich daher an etablierte Händler wenden. So können Software-Käufer sicher gehen, dass bei der Lizenzübertragung alles mit rechten Dingen zugeht. Zudem hat der EuGH verfügt, dass Software nur dann weiterverkauft werden darf, wenn der Verkäufer diese nicht weiternutzt. Ein probates Mittel, um dies sicherzustellen und nachzuweisen, ist ein Notartestat.

3. Nur Standard-Software kaufen
Im Prinzip darf zwar jede Art von Software gebraucht gehandelt werden. Kaufen sollte man aber nur Standard-Software, um auf Nummer Sicher zu gehen.

4. Kaufsoftware übertragen
Der Handel mit Gebrauchtsoftware ist nur legal, wenn es sich um Software handelt, die „im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht“ (sprich: verkauft) wurde. Software aus Leasing- oder Mietverträgen darf also nicht gebraucht gehandelt werden.

5. Lieferfähigkeit des Händlers
Große Händler können in der Regel schneller in größeren Stückzahlen liefern. Manche kleine Anbieter sind eher Makler, die nur das verkaufen können, was andere Unternehmen verkaufen wollen. Da Händler aber stets ein großes Software-Lager mit mehreren tausend Lizenzen vorhalten, können sie ein weit größeres Angebot an Software-Arten und -Versionen anbieten.

6. Geeignete Version auswählen
Auf dem Gebrauchtsoftwaremarkt stehen aktuelle Versionen, aber auch ältere Programme zur Verfügung. Die aktuellste Version einer Software verlangt zum einen Einarbeitungszeit und ist zum zweiten mit höheren Hardwareanforderungen verbunden. Eine vertraute Version ist dann eine echte Alternative. Da diese vom Hersteller aber oft nicht mehr angeboten wird, ist hier gebrauchte Software der einzige Weg. Allerdings bedeutet „gebraucht“ keineswegs, dass es sich zwangsläufig um ältere Programme handeln muss.

7. Inzahlungnahme
Beim Kauf von Software wird oft die Vorversion anschließend nicht mehr genutzt. Größere Händler nehmen diese beim Kauf von anderer Software in Zahlung. Auf diese Weise können Unternehmen gebundenes Kapital in liquide Mittel umwandeln und beim Kauf der „neuen“ Software doppelt sparen. (rnf)


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