Was müssen Betreiber von gewerblichen Websites rechtlich beachten?

Die neuen Richtlinien für Verbraucherrechte sind in aller Munde und sorgen noch für Verwirrung bei Betreibern gewerblicher Websites und Onlineshops. Viele der rechtlichen Regelungen gelten auch für Websites im B2B-Geschäft und bei Übertretung drohen Abmahnungen. Die Anbietersuche "Wer liefert was" hat sich die hartnäckigsten Rechtsirrtümer im Internet angesehen. [...]

Wie sichert man sich eine Domain und was ist dabei rechtlich zu beachten?
Wer sich einen Domainnamen und eine Top-Level-Domain – also die Zeichenfolge hinter dem letzten Punkt eines Domainnamens – überlegt hat, der wendet sich zur Registrierung an einen bei der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) akkreditierten Domain-Registrar: Das jeweils aktuelle Verzeichnis aller Registrare findet man unter http://www.icann.org. Auf den Websites der meisten Registrare finden sich Tools, mit denen man überprüfen kann, ob die Wunschdomain noch frei ist. Bei den beliebten Top-Level-Domains wie .com oder .at ist meist Kreativität gefragt, denn sie sind in der Regel bereits belegt.

Gibt es bezüglich des Domainnamens spezielle rechtliche Regelungen?
Der Domainname darf nicht die Rechte Dritter berühren. Wer den Namen eines Wettbewerbers kapert, wird daran nicht lange Freude haben. Grundsätzlich sollte man die Finger von Firmierung, Marken und Produktnamen des Wettbewerbs lassen – das gilt auch für sogenannte Tippfehlerdomains. Das sind fast identische und somit verwechslungsträchtige Zeichenfolgen. Es lohnt sich, in Zweifelsfällen den Rat eines Anwalts einzuholen.

Was sind die ersten Schritte zu einer eigenen Website und welche Inhalte dürfen nicht fehlen?
Wer eine gewerbliche Website einrichten möchte, auf der das Leistungsportfolio dargestellt und vielleicht sogar ein Webshop angeboten werden soll, der muss die Impressumspflicht einhalten, die AGB aufzeigen sowie Nutzungsbedingungen und Datenschutzregeln sichtbar machen. Es empfiehlt sich, hierbei die jeweiligen nationalen Vorschriften abzuarbeiten, um auf der sicheren Seite zu sein: in Österreich zu finden im Mediengesetz, dem E-Commerce-Gesetz (ECG), dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), in der Gewerbeordnung (GewO) beziehungsweise weitere Anforderungen, die sich nach der jeweiligen Branche richten.

Impressumspflicht: Wer braucht ein Impressum, was muss inhaltlich beachtet werden?
Das Impressum muss nicht nur richtig und vollständig sein, sondern auch leicht zu finden und unmissverständlich gekennzeichnet. Am besten, man platziert das Impressum oder einen eindeutigen Link auf der Startseite seiner Website und nennt den entsprechenden Navigationspunkt „Anbieterkennzeichnung“ oder schlicht „Impressum“, nicht aber „Kontakt“ – ein Impressum unter dieser Linkbezeichnung ist schon als nicht eindeutig genug erfolgreich abgemahnt worden. Das gilt auch für Firmenpräsenzen auf Facebook. Hier sollte der Impressumslink unübersehbar und mit einem Klick erreichbar sein.
 
Grundsätzlich unterscheidet man in Österreich die große und kleine Offenlegungspflicht. Dies richtet sich nach den Inhalten der Website, jedoch nicht nach deren Umfang. Als groß wird eine Website eingestuft, wenn ihre Inhalte geeignet sind, die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Für kleine Websites ist die Angabe des Namens oder der Firma, der Telefonnummer sowie des Wohnortes oder Sitzes und des exakten Unternehmensgegenstandes des Medieninhabers erforderlich, für große Websites gelten weitere Offenlegungspflichten, die in § 25 Mediengesetz definiert sind. In beiden Fällen gelten die Kriterien zusätzlich zu den Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz.

Was hat es mit der Datenschutzerklärung auf sich?

Da Website-Betreiber unweigerlich Daten von ihren Nutzern sammeln, insbesondere Webshop-Betreiber, sind diese verpflichtet, ihre Nutzer zu informieren – und zwar darüber, welche Daten sie wie und wo erfassen, verarbeiten und verwenden und vor allem, wie und wo der Nutzer widersprechen kann. Die Rechtsgrundlagen hierzu finden sich im Datenschutzgesetz (DSG). Die Erstellung einer rechtskonformen Datenschutzerklärung ist für Laien jedoch schwierig. Hilfe bieten bestimmte Textgeneratoren im Netz oder eigene Webagenturen. Am Ende haftet jedoch immer der Website-Betreiber für die Inhalte, so dass auch hier anwaltlicher Rat empfehlenswert ist.

Wozu dient der Disclaimer?  
Der Disclaimer als Haftungsausschluss für die Inhalte externer Links ist der wohl hartnäckigste Irrtum im Internet. Nach österreichischem Recht ist eine solche Erklärung unnötig und durch die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 17 ECG geregelt. Jedoch ist nach ausländischen Rechtsordnungen Vorsicht geboten: 1998 hatte das Landgericht Hamburg entschieden, dass pauschale Distanzierungshinweise nicht ausreichen, um sich der Haftung für rechtswidrige Inhalte zu entziehen. In der Praxis sollte man daher erstens nur auf seriöse und für die eigenen Nutzer sinnvolle Websites verweisen und zweitens auf erkennbar sinnlose Disclaimer verzichten. Denn es gibt Anwaltskanzleien, die den Disclaimer als untrügliches Zeichen für mangelnde Rechtskenntnis ansehen und solche Websites dann besonders gründlich auf Ansatzpunkte für eine Abmahnung durchforsten.

Was ist zu beachten, wenn die Website Inhalte hat, von denen die Rechte Dritter betroffen sind? Zum Beispiel Fotos, Videos, Texte oder Kartenmaterial.
Produktbilder, Warenbeschreibungen, Anfahrtsskizze – kaum eine Website kommt ohne Inhalte aus, die nicht auch oder teilweise die Rechte Dritter berühren. Deshalb ist eine gewissenhafte Abklärung der Urheber- und Nutzungsrechte im Vorfeld Pflicht. Konkret bedeutet das: Zu jedem Foto, Logo, Kartenausschnitt oder Text auf der Website muss vor Veröffentlichung das Einverständnis des Berechtigten eingeholt werden, dass der Website-Betreiber sie nutzen darf. Dabei sollte die Gestattung durch entsprechende Nutzungsbedingungen oder aber die Gemeinfreiheit des jeweiligen Inhalts feststehen und nachweisbar dokumentiert werden. Gemeinfrei bedeutet, dass niemand Urheberrechte geltend machen kann. Auch hier schützt Unwissenheit nicht vor Strafe – zumal in Zeiten von eigens zur Urheberrechtswahrung entwickelten Suchalgorithmen und professionellen Plagiatsjäger niemand mehr hoffen darf, unentdeckt zu bleiben.

Was muss man bei einem Newsletter-Versand beachten?
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich bei Newslettern und E-Mail-Werbung das sogenannte Opt-In-Verfahren. Der Adressat muss bereits vor der ersten Kontaktaufnahme ausdrücklich einwilligen, dass er per E-Mail einen Newsletter oder Werbe-E-Mails erhalten möchte. Zudem sollte er in einem zweiten Schritt die Bestellung nochmals bestätigen. Dies erfolgt über die angegebene Kontaktadresse, um fehlerhafte Angaben oder die missbräuchliche Angabe von Adressen Dritter zu vermeiden. Dieses Verfahren des Double-Opt-In gilt als seriös und rechtssicher. (pi)


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