Vor einem Jahr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) grünes Licht für den Kauf von Gebraucht-Software gegeben. Laut dem Gebrauchtsoftware-Händler Usedsoft kann man beim Kauf von Software dadurch guten Gewissens und völlig legal bis zu 30 Prozent der Kosten sparen – wenn man ein paar Regeln beachtet. [...]
Am 3. Juli 2012 gab der Europäische Gerichtshof (EuGH) grünes Licht für den Software-Gebrauchthandel. Erstritten hatte dieses Urteil Usedsoft in einem Verfahren gegen Oracle. Ein Jahr später freut sich die Branche über deutliche Angebots- und Nachfragesteigerungen.
Die EuGH-Richter haben 2012 entschieden, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft“, wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Der EuGH sagte dazu: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.“ Der Käufer kann seine Software also frei weiterverkaufen.
Der EuGH entschied darüber hinaus, dass der Zweiterwerber auch bei online übertragenen Computer-Programmen die Software beim Hersteller erneut herunterladen darf: „Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung“, so der EuGH. Der Käufer profitiert demnach auch von Updates und anderen Aktualisierungen durch den Software-Hersteller. Der Weg für den Kauf und Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen scheint also frei zu sein. Usedsoft hat aber trotzdem sieben Regeln aufgestellt, die interessierte Unternehmen beachten sollten.
7 GOLDENEN REGELN
Volumenlizenzen darf man aufspalten, Client-Server-Lizenzen nicht: Software aus Volumenprogrammen dürfen nach diesen Grundsätzen aufgespalten, das heißt einzeln weiterverkauft werden. Hierbei handelt es sich um eine bestimmte Menge an Einzellizenzen, die nur aus Marketing- und Vertriebsgründen im Paket verkauft werden. Eine Volumenlizenz besteht also zum Beispiel aus hundert einzelnen Lizenzen die im Paket verkauft werden, so dass man die Software auf hundert einzelnen PCs installieren darf. Hier kann man natürlich z.B. 50 Stück weiterverkaufen.
Anders sieht es laut EuGH bei Client-Server-Lizenzen aus. Diese dürfen nicht aufgespalten werden. Hintergrund: Eine Client-Server-Lizenz wird auf einem Server abgelegt. Der Käufer erwirbt für diese eine Lizenz lediglich eine bestimmte Zahl an Zugriffsrechten. Da es sich dabei also um eine einzige Lizenz handelt, kann diese auch nicht aufgespalten werden.
Ordnungsgemäße Lizenzübertragung: Das A und O beim Kauf von gebrauchter Software ist die ordnungsgemäße Lizenzübertragung. Wer sich für den Kauf von gebrauchter Software entscheidet, sollte sich daher an etablierte Händler wenden. So können Software-Käufer sicher gehen, dass bei der Lizenzübertragung alles mit rechten Dingen zugeht. Zudem hat der EuGH verfügt, dass Software nur dann weiterverkauft werden darf, wenn der Verkäufer diese nicht weiternutzt. Ein probates Mittel, um dies sicherzustellen und nachzuweisen, ist Usedsoft zufolge ein Notartestat.
Nur Standard-Software kaufen: Im Prinzip darf zwar jede Art von Software gebraucht gehandelt werden. Kaufen sollte man aber nur Standard-Software, um auf Nummer Sicher zu gehen.
Nur Kaufsoftware darf übertragen werden: Der Handel mit Gebraucht-Software ist nur legal, wenn es sich um Software handelt, die „im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht“ (sprich: verkauft) wurde. Software aus Leasing- oder Mietverträgen darf also nicht gebraucht gehandelt werden.
Lieferfähigkeit des Händlers: Nur große Händler sind in der Lage, sofort und auch in größeren Stückzahlen zu liefern. Die meisten kleineren Anbieter sind hingegen lediglich Makler, die nur das verkaufen können, was andere Unternehmen verkaufen wollen. Da Händler aber stets ein großes Software-Lager mit mehreren tausend Lizenzen vorhalten, können sie ein weit größeres Angebot an Software-Arten und -Versionen anbieten.
Geeignete Version auswählen: Auf dem Software-Gebrauchtmarkt stehen sowohl aktuelle Versionen als auch ältere Programme in großem Umfang zur Verfügung. Wie das Beispiel Windows 7 zeigt, muss neu nicht unbedingt gleich besser sein. Die aktuellste Version einer Software verlangt zum einen Einarbeitungszeit und ist zum zweiten mit höheren Hardwareanforderungen verbunden. Eine ebenso bewährte wie vertraute Version ist dann eine echte Alternative. Da diese vom Hersteller aber oft nicht mehr angeboten wird, ist hier gebrauchte Software der einzige Weg. Allerdings bedeutet „gebraucht“ keineswegs, dass es sich zwangsläufig um ältere Programme handeln muss. Große Gebrauchtsoftware-Anbieter bieten ebenso die Möglichkeit, auch beim Kauf aktueller Versionen die Kosten erheblich zu senken.
Inzahlungnahme: Beim Kauf von Software wird oft die Vorversion anschließend nicht mehr genutzt. Größere Händler nehmen diese beim Kauf von anderer Software in Zahlung. Auf diese Weise können Unternehmen gebundenes Kapital in liquide Mittel umwandeln und beim Kauf der „neuen“ Software doppelt sparen. (pi/rnf)
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