Abschlagszahlung bei Vertragskündigung unzulässig

T-Mobile/Telering verlangt in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen bei vorzeitiger Kündigung eines Handy-Vertrags nicht nur die Grundentgelte bis zum Ablauf der Vertragsdauer, sondern auch eine einmalige Abschlagszahlung von 80 Euro. Diese zusätzliche Gebühr sei unzulässig, urteilte das Handelsgericht Wien laut Verein für Konsumenteninformatin (VKI). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. [...]

Alle Mobilfunker verrechnen die Grundgebühr bis zum Ende der Vertragslaufzeit, auch wenn die SIM-Karte nicht mehr genutzt wird, um Vorteile wie Gratishandys zu kompensieren. T-Mobile/Telering will in seinen AGB zusätzlich ein „Strafentgelt“, so der VKI, von 80 Euro für Vorteile wie „Endgerätestützung“ oder „Gesprächsgutschrift“. Ein Verbraucher würde nicht damit rechnen, dass er bei vorzeitiger Kündigung – trotz Fortzahlung der Grundentgelte – höhere Kosten hätte, als wenn er den Vertrag erst zum Ende der Mindestvertragsdauer aufkündigt.
Die Klausel gelte daher als nicht vereinbart, meint das Handelsgericht laut VKI. Außerdem sei die Klausel eine „gröbliche Benachteiligung“ der Verbraucher, weil jemand der kündigt deutlich schlechter gestellt werde als jemand, der die Mindestvertragsdauer einhält. Die Klausel sei daher auch gesetzwidrig und unwirksam. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, seien „diese zu Unrecht kassierten Entgelte auch an die betroffenen Ex-Kunden zurückzuzahlen“, sagt Maria Ecker, zuständige Juristin im VKI, laut Aussendung. Sie kritisiert auch die langen Kündigungsfristen in der Mobilfunkbranche. Bei T-Mobile/Telering seien es immerhin drei Monate. Das sei „wenig verbraucherfreundlich“ und „eine Behinderung des Wettbewerbes in der Mobilfunkbranche“.

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