„Abschlagszahlungen“ bei Anbieterwechsel gesetzwidrig

Der VKI gewinnt eine Verbandsklage gegen T-Mobile. Die Klage richtete sich gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens, wonach Kunden im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung neben der weiteren Zahlung der Grundentgelte und einer Rückverrechnung von Rabatten auch noch eine "Abschlagszahlung" von 80 Euro zu zahlen hätten. [...]

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah diese Klausel als gesetzwidrig und nichtig an. Ähnliche Klauseln dürfen damit in Zukunft nicht mehr verwendet werden. Bereits kassierte Abschlagszahlungen sind den Kunden auf Aufforderung zurückzuzahlen. In der Mobilfunk-Branche ist es üblich, Verträge mit Mindestlaufzeiten von bis zu 24 Monaten abzuschließen. Kunden können ihren Vertrag zwar dennoch vorzeitig auflösen, müssen jedoch damit rechnen, bis zum Ablauf der Vertragsbindung weiterhin Grundentgelte zu zahlen – ohne eine Leistung in Anspruch zu nehmen. Auch bereits gewährte Rabatte oder
Gratis-Handys können anteilig rückverrechnet werden.

In den AGB von T-Mobile für die Marke tele.ring fand sich darüber hinaus noch folgende Klausel: „Weiters verrechnen wir Ihnen eine Abschlagszahlung von 80 Euro je aktivierter SIM-Karte für Vorteile (z.B. Endgerätestützung, Gesprächsgutschrift) die wir Ihnen bei Vertragsabschluss oder bei Abgabe eines weiteren Kündigungsverzichtes gewährt haben.“ Diese zusätzliche Vertragsstrafe ist für Kunden – so der OGH – gröblich benachteiligend und
überraschend. Die Klausel ist daher gesetzwidrig und unwirksam. In der Vergangenheit rechtswidrig kassierte Beträge sind – nach Aufforderung – an die Kunden zurückzuzahlen. „Diese Abschlagszahlungen haben nur einen Sinn: den Wechsel zu anderen Anbietern zu erschweren“, sagt Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht im VKI. „Solche Vertragsstrafen sind daher gesetzwidrig und dürfen nicht mehr eingefordert werden. Bereits gezahlte Gelder müssen den Konsumentinnen und Konsumenten rückerstattet werden.“

Von der vorzeitigen Vertragsauflösung sind dabei jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Anbieter eine für den Kunden nachteilige einseitige Änderung der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vornimmt. In einem solchen Fall können Kunden trotz bestehender Vertragsbindung „kostenlos“ kündigen. Es darf also weder eine Abschlagszahlung noch das „offene“ Grundentgelt verrechnet werden.


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