Amazon: 10 von 11 Klauseln sind gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen Amazon wegen unzulässiger Klauseln in seinen Verträgen. [...]

Mittlerweile liegt die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien vor: 10 von 11 eingeklagten Klauseln sind demnach gesetzwidrig und daher nichtig. Der VKI hat bei den Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon insbesondere eine Reihe von Regelungen angegriffen, die „die Kunden über Ihre Rechte zu täuschen geeignet waren“, so der VKI in einer Aussendung.

So sah eine Klausel beispielsweise vor, dass der Kunde sich – falls er aktuell oder in Zukunft Dienstleistungen oder Services von amazon.de nutzen sollte – zusätzlich zu den vorliegenden Bedingungen auch den jeweils für dieses Service anzuwendenden Bedingungen unterwerfe. Im Konfliktfall gingen diese speziellen Bedingungen den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen vor. Das Gericht geht davon aus, dass diese Regelung zu unbestimmt ist, um dem typischen Durchschnittskunden den Vertragsinhalt einfach und verständlich mitzuteilen. Es sei nicht erkennbar, wo und in welcher Form diese Regelungen aufzufinden sind, die Reichweite der Regelung ist unklar und es werden auch „zukünftiges Services“ erfasst.

Eine weitere Klausel sah vor, dass Der Online-Händler „einen Datenaustausch mit anderen Unternehmen innerhalb des Amazon-Konzerns, Wirtschaftsauskunfteien und der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co KG“ pflege. Diese Klausel sah das Gericht als zu weit gefasst an; mangels Konkretisierung welche Daten zu welchem Zweck an wen genau weitergegeben werden sollen, liege keine ausreichend bestimmte Zustimmung zur Datenverwendung vor.

Mit der Klausel „Es gilt luxemburgisches Recht“, versuchte Amazon dem VKI zufolge wiederum das ihm genehme Heimatrecht zu vereinbaren. Zwar ist – so das Gericht – eine Rechtswahl an sich zulässig. Die zwingenden Normen jenes Staates, auf den die Werbung ausgerichtet ist und in dem der Verbraucher seinen Sitz hat, können aber nicht abbedungen werden, wenn sie den Verbraucher besser stellen, als das gewählte Recht. Dies wird durch diese Klausel dem Verbraucher verschleiert.

„Gerade im grenzüberschreitenden Fernabsatz ist besondere Transparenz und Information für die Verbraucher gefordert und daher hat der VKI solchen intransparenten Klauseln den Kampf angesagt“, begründet Peter Kolba, Leiter des Bereiches recht im VKI, die Verbandsklage gegen Amazon. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und ist auf http://www.verbraucherrecht.at im Volltext verfügbar.

Davon ungeachtet erfreut sich Amazon aber weiterhin auch in Österreich größter Beliebtheit. Gerade erst wurde der Online-Versandhändler bei dem im Rahmen der Studie „Erfolgsfaktoren im E-Commerce – Top Online-Shops in Österreich 2014“ verliehenen Online-Shop-Award Austria an die Spitze setzen, vor dem Mode-Shop von Esprit und dem mittlerweile insolventen IT-Händler DiTech. (pi/rnf)


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