In einem Rechtsstreit zwischen der österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana und dem Versandhändler Amazon hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am Donnerstag eine Abgabe für Privatkopien in Grundzügen gebilligt, aber eine konkrete Entscheidung dem Obersten Gerichtshof überlassen. [...]
Die Meinung des Generalanwaltes ist für das EU-Gericht nicht bindend, die Richter folgen ihr aber in vier von fünf Fällen. Austro-Mechana verlangt von Amazon eine Leerkassettenvergütung für nach Österreich gelieferte CD- und DVD-Rohlinge sowie für Speicherkarten. Die Verwertungsgesellschaft beruft sich auf das österreichische Urheberrecht. Nach Ansicht von Amazon verstößt die österreichische Regelung gegen EU-Recht. Das Versandunternehmen beanstandet etwa, dass die Vergütung unabhängig davon zu zahlen sei, ob die Lieferung an Zwischenhändler oder Letztverbraucher erfolge. Außerdem kritisiert Amazon, dass die Vergütung zur Hälfte an soziale und kulturelle Einrichtungen geht, und dass bereits im Ausland entrichtete Leerkassettenvergütungen nicht berücksichtigt würden.
Der Generalanwalt betonte, die innerstaatliche Regelung müsse eine Möglichkeit der Vorabfreistellung von der Pflicht zur Zahlung vorsehen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass kein Schaden für den Urheber eines Werkes entsteht. Der Oberste Gerichtshof müsse die tatsächlichen Auswirkungen und die Effektivität des Systems der Vorabfreistellung im konkreten Fall prüfen. Es sei auch Sache des österreichischen Gerichts, zu prüfen, in welchem Umfang die Aufteilung der Vergütung zulässig sei, grundsätzlich verstoße eine solche Regelung aber nicht gegen EU-Recht. Wenn bereits in einem anderen EU-Staat eine Vergütung gezahlt wurde, müsse eine Möglichkeit bestehen, die nicht geschuldeten Leistungen gegebenenfalls vor Gericht erstattet zu erlangen.
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