Laut der Studie "Abgrenzung (freier) Dienstverträge von Werkverträgen im Bereich UBIT" gehen die derzeit gültigen Rahmenbedingungen nicht ausreichend auf die Bedürfnisse der modernen Arbeitswelt ein. Die Fachgruppe UBIT Wien fordert nun die Entschärfung der Rechtsfolgen bei nachträglicher "Aufdeckung von Scheinselbstständigkeit" sowie die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien oder Sonderregelungen für hochqualifizierte wissensbasierte Tätigkeiten. [...]
In den vergangenen Jahren häuften sich die Fälle, in denen Leistungsverträge zwischen Unternehmern rückwirkend und gegen den Willen der Vertragsparteien von Sozialversicherungsträgern als Dienstverhältnisse umgedeutet wurden. Geschieht das, können dem Auftraggeber die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge der vergangenen fünf Jahre vorgeschrieben werden. Diese „Zwangsanstellungen“ durch die WGKK würden den Wiener IT-Standort gefährden, warnte die Fachgruppe UBIT bereits vor etwas mehr als einem Jahr.
Univ.-Prof. Dr. Alexander Schopper, Universität Innsbruck, kommt nun in der Studie „Abgrenzung (freier) Dienstverträge von Werkverträgen im Bereich UBIT“ zu dem Schluss, dass die derzeit gültigen Rahmenbedingungen nicht ausreichend auf die Bedürfnisse der modernen Arbeitswelt eingehen. Mag das bei einfachen und primär manuellen Tätigkeiten fallweise seine Berechtigung haben, so stellt sich die Situation bei wissensbasierten Dienstleistern wie Unternehmensberatern, Buchhaltern oder IT-Dienstleistern anders dar, so die Argumentation. „Die derzeitigen Regeln bzw. deren Auslegung beinhalten große Rechtsunsicherheit und können gravierende Folgen haben. Die Ausübung von hochqualifizierten wissensbasierten Tätigkeiten in Form eines selbstständigen Ein-Personen-Unternehmens wird bei starrer Heranziehung der Abgrenzungskriterien nahezu unmöglich“, ergänzt Schopper.
„Als Fachgruppe UBIT Wien werden wir uns dafür stark machen, dass nicht nur Maschinen, sondern auch Wissen & Know-how als Betriebsmittel anerkannt werden. Vom Gesetzgeber fordern wir die Entschärfung der Rechtsfolgen bei nachträglicher ‘Aufdeckung von Scheinselbstständigkeit‘. Ebenso die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien oder Sonderregelungen für hochqualifizierte wissensbasierte Tätigkeiten“, fasst UBIT-Wien Obmann Robert Bodenstein die Forderungen der Fachgruppe.
NEUE KRITERIEN ERFORDERT
„Die gängigen Abgrenzungskriterien sind das Ergebnis einer jahrzehntealten Entwicklung. Die moderne Arbeitswelt erfordert aber neue Kriterien, die die heutigen Arbeits- und Lebensweisen mitberücksichtigt. Das Gesetz lässt zwar grundsätzlich Spielraum, die Besonderheiten einzelner Tätigkeiten zu berücksichtigen, allerdings wird er noch zu wenig genutzt“, sagt Schopper.
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