Aufbewahrungsfristen: Personenbezogene Daten richtig archivieren

Seit einem Jahr gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Für Unternehmen, auch KMU, ergaben sich damit besondere Regeln hinsichtlich Art, Dauer und Umfang der Speicherung und Aufbewahrung von Bewerber- und Mitarbeiterdaten. Software wie Office Manager hilft beim Einhalten der Fristen. [...]

Im Office Manager 18.0 können die Aufbewahrungsfristen definiert werden.
Im Office Manager 18.0 können die Aufbewahrungsfristen definiert werden. (c) Office Manager 18.0 / Softwarebüro Krekeler

„Ich habe aus vielen Gesprächen mit meinen Kunden den Eindruck bekommen, dass noch immer nicht allen Unternehmen klar ist, wie lange sie denn nun Bewerberdaten aufbewahren müssen und welche Daten ihrer Mitarbeiter sie erheben, erarbeiten und speichern dürfen“, macht Harald Krekeler, Entwickler der Dokumentenmanagement Software (DMS) Office Manager, aufmerksam. „Dabei gilt der Grundsatz, dass personenbezogene Daten von Mitarbeitern gemäß Beschäftigtendatenschutz für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Dazu zählen ganz konkret Daten wie Name, Steuer-Identifikationsnummer, Daten zur Sozialversicherung sowie Angaben zu Beruf, Qualifikation und Einsatzfähigkeit.“ Also allesamt Daten, ohne die ein rechtskonformes Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen würde oder ohne die ein Betrieb seinen regulären Ablauf nicht gewährleisten könnte. Übrigens: Für die Speicherung dieser Daten – und nur für diese – braucht der Arbeitgeber keine besondere Einwilligung seiner Mitarbeiter.

Unter den Beschäftigtendatenschutz fallen übrigens auch Bewerberdaten. Die meisten Unternehmen speichern die personenbezogenen Daten von Bewerbern auch dann noch, wenn sie gar nicht mehr benötigt werden, weil das Unternehmen sich für einen Kandidaten entschieden hat. „Da bewegen sie sich jedoch auf dünnem Eis, denn auch hier sind Aufbewahrungsfristen klar geregelt. Bewerbungsunterlagen dürfen maximal sechs Monate aufbewahrt werden. Spätestens dann müssen Bewerberdaten datenschutzkonform vernichtet werden“, mahnt Krekeler. Konkret heißt das: Personenbezogene Daten müssen unkenntlich gemacht werden und dürfen nach ihrer Löschung nicht mehr existieren. „Dabei darf das E-Mail nicht vergessen werden. Auch dort müssen Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse und andere eventuell eingereichte Unterlagen gelöscht werden.“ 

Bewerberdaten

Mit Office Manager lassen sich die Vorgaben der DSGVO sowie Aufbewahrungsfristen auf einfache Art und Weise einhalten: Anwender der DMS können tagesgenaue Fristen mit Laufzeitbeginn ab Belegdatum eintragen. Über eine Eingabemaske können sie hier die Aufbewahrungsfrist in Jahren oder Tagen, sowie mit „unbefristet“ oder „keine“ angeben. Das Ende der Frist wird im Eigenschaftendialog der einzelnen Dokumente eingeblendet. „Für die kurzzeitige Archivierung von Bewerbungsunterlagen ist das eine enorme Arbeitserleichterung, denn so haben Personalbearbeiter genau im Blick, an welchem Tag sie die Daten löschen müssen“, benennt Krekeler ein Anwendungsbeispiel. Fristen für die Beispielarchive sind übrigens im Installationspaket der Software enthalten. „Um Missbrauch oder Manipulation vorzubeugen, erfordern Änderungen Administratorrechte, auch wenn die Bearbeitung von Auswahllisten freigegeben ist“, ergänzt Krekeler.

Mitarbeiterdaten

Auch für die Aufbewahrung von personenbezogenen Daten von Mitarbeitern gelten – auch im Zusammenhang mit Anwesenheitszeiten oder Buchhaltungsdaten – konkrete Aufbewahrungs- und Löschfristen. „Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Betrieb aus, sollten seine Personalakten noch mindestens drei Jahre aufbewahrt werden. Denn erst dann verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wie beispielsweise die Einforderung eines Arbeitszeugnisses oder eines Schadenersatzanspruches“, informiert Krekeler und ergänzt: „Doch Vorsicht: Die Frist gilt immer erst ab dem Ende des jeweiligen Jahres, in dem der Arbeitsvertrag endet, ganz gleich, wann der Kündigungszeitpunkt war.“

Davon unterschieden werden müssen jedoch steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Unterlagen, doch Achtung: hier gelten für Deutschland, Österreich und die Schweiz jeweils andere Fristen. Diese können aber mit der Software eingestellt werden. Grundsätzlich sind in Österreich Bücher und Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie die für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen im Original sieben Jahre hindurch aufzubewahren. Es gibt aber auch andere Aufbeahrungsfristen mit zehn oder gar 22 Jahren.


Mehr Artikel

David Blum, Defense & Security Lead bei Accenture, im Gespräch mit der ITWELT.at. (c) timeline / Rudi Handl
Interview

„Ein resilientes Unternehmen zeichnet sich durch größtmögliche Transparenz aus“

Transparenz, soweit im Sicherheitskontext möglich, ist für David Blum, Defense & Security Lead bei Accenture, ein wichtiger Bestandteil von Unternehmensresilienz. Das fördere die aus dem Verständnis folgende Unterstützung der Mitarbeitenden. Die unternehmerische Resilienz müsse nicht nur technisch, sondern auch kulturell verankert werden: „Denn Resilienz beginnt im Kopf jedes Einzelnen“, sagt Blum im Gespräch mit der ITWELT.at. […]

News

Klassifizierung von KI-Systemen gemäß EU AI Act

Unternehmen, die KI nutzen, sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen, um teure Bußgelder zu vermeiden. Der EU AI Act stellt den ersten umfassenden Rechtsrahmen zur Regulierung von KI dar und zielt darauf ab, die Grundrechte der Bürger innerhalb der Europäischen Union zu schützen. Da der EU AI Act KI-Systeme nach Risikostufen klassifiziert und damit spezifische rechtliche Verpflichtungen beinhaltet, ist es für Unternehmen unerlässlich, ihre Systeme korrekt zu kategorisieren. […]

Nicola Acutt, Chief Sustainability Officer (CSO) von NetApp. (c) Wolfgang Franz
News

Nachhaltigkeit heißt Teamarbeit

Nicola Acutt ist der erste Chief Sustainability Officer (CSO) von NetApp. Im Gespräch mit transform! berichtet sie über die Herausforderungen und Chancen ihrer Rolle – und was ihre Leidenschaft fürs Segeln mit nachhaltiger Unternehmensführung gemeinsam hat. […]

Be the first to comment

Leave a Reply

Your email address will not be published.


*