Noch diesen Sommer werden mit dem neuen Telekommunikationsgesetz die Weichen für eine mögliche Routerfreiheit gestellt und es wird sich zeigen, ob Verbraucher in Österreich künftig selbst entscheiden können, welches Endgerät sie an ihrem Internetanschluss nutzen. [...]
Aus diesem Anlass lud die Digital Society zu einer Diskussionsveranstaltung ein, an der neben dem Verbund der Telekommunikations-Endgerätehersteller (VTKE) auch Vertreter der Provider sowie der Regulierungsbehörde RTR teilnahmen. Dabei zeigte sich, dass durchaus noch viel Aufklärungsbedarf im Hinblick auf die Konsequenzen des Routerzwangs für Verbraucher besteht.
Am 22. Juni 2021 veranstaltete die Digital Society eine Online-Diskussion zum Thema „Datenschutz, Komfort, (Netz)Sicherheit – Kommt die freie Routerwahl?”. An der Experten-Runde nahmen neben Digital-Society-Vizepräsident Roland Giersig und Dr. Gerd Thiedemann vom VTKE auch RTR-Geschäftsführer Dr. Klaus Steinmaurer, Alexander Stock, CTO bei A1 – Telekom Austria, sowie Harald Kapper, Geschäftsführender Gesellschafter des Internet-Service-Providers Kapper Network-Communications, teil.
Barbara Steinbrenner von der Zeitung Die Presse hielt in ihrer Moderation fest, dass die politischen Leitlinien zur Definition des Netzabschlusspunktes von entscheidender Bedeutung bei der Frage sein werden, ob Verbraucher zukünftig ihr eigenes Endgerät am Internetanschluss nutzen dürfen. Beim Netzabschlusspunkt handelt es sich um die Stelle, an der das Netz des Betreibers endet und das des Kunden beginnt. In anderen EU-Ländern ist bereits geregelt, dass das Netzwerk des Providers an der passiven (stromlosen) Dose an der Wand endet und Endkunden deshalb selbst bestimmen können, welches Endgerät sie einsetzen.
Reihenschaltung von Zwangs- und Wahlendgerät ist keine Routerfreiheit
Ohne klare gesetzliche Regelung des Netzabschlusspunktes interpretieren manche Provider das eigene Modem als Netzabschlusspunkt. Nur hinter diesem Zwangsgerät können Kunden ein eigenes Endgerät betreiben, das ihren individuellen Ansprüchen gerecht wird. In diesen Fällen müssen also zwei Geräte vom Endkunden betrieben werden, was nach Ansicht des VTKE weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll ist, da ein Gerät völlig ausreichend wäre. Zudem können so häufig nicht alle Funktionen des Wahlrouters genutzt werden. Eine Kaskadierung (Reihenschaltung) von Zwangs- und Wahlendgerät ist nicht gleichzusetzen mit der eigentlichen freien Wahl des Endgerätes.
Paragraph 49 bringt die Entscheidung
Sollte Paragraph 49 des neuen Telekommunikationsgesetzes – gemäß des derzeitigen TKG-Entwurfs – die Verordnungsermächtigung der RTR hinsichtlich der Definition der Lage des Netzabschlusspunkts enthalten, so sei dies lediglich eine „Kann-Bestimmung“, betonte Dr. Klaus Steinmaurer im Rahmen der Diskussion. Die RTR müsse erst noch evaluieren, ob eine Regulierung hinsichtlich der Lage des Netzabschlusspunktes notwendig sei. Vor diesem Hintergrund, dass nach derzeitiger Lage die RTR dafür zuständig sein wird, den Netzabschlusspunkt zu definieren, bedeutet dies, dass eine zukünftige Routerfreiheit in Österreich alles andere als sicher ist.
Offenlegung von Provider-Spezifikationen
Für jede (Zugangs-)Technologie gibt es Vorgaben und Standards, die eine Interoperabilität zwischen Endgerät und Provider-Netz gewährleisten. Darüber hinaus gehende technische Eigenschaften des jeweiligen Netzes müssen die Netzbetreiber schon heute in sogenannten „Schnittstellenspezifikationen“ veröffentlichen. Als Vertreter der Endgerätehersteller betonte Dr. Gerd Thiedemann mehrfach, dass die von RTR und Netzbetreibern in Frage gestellte Interoperabilität zwischen Provider-Netz und privat erworbenem Endgerät sichergestellt ist. Dafür notwendig seien neben der gut etablierten Standardisierung der Netzzugangstechnologien allerdings die Schnittstellenspezifikationen der Netzbetreiber. Diese Informationen ermöglichten es Herstellern, schnittstellenkonforme Telekommunikationsendeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen, die mit dem jeweiligen Netz interoperabel sind. Eine Zunahme an Störungen oder Sicherheitsprobleme seien dann bei freier Endgerätewahl nicht zu erwarten. RTR-Geschäftsführer Steinmaurer richtete die Frage an die Netzbetreiber, ob etwas gegen eine Veröffentlichung ihrer Schnittstellenspezifikationen spräche. Fakt ist jedoch: Bereits heute sind die Netzbetreiber nach aktuell geltendem österreichischem Recht (vgl. § 16 TKG 2003 bzw. § 7 TKG-Entwurf) dazu verpflichtet, die Spezifikationen ihrer Netzzugangsschnittstellen zu veröffentlichen.
Gretchenfrage Support
Ein Streitpunkt der Diskussion war auch das Thema Kundenservice und Support. Sowohl für RTR als auch A1 Telekom war ein bestmöglicher Kundenservice und -support zentral. Eine freie Endgerätewahl steht diesem Service-Anspruch jedoch nicht entgegen. Denn ähnlich wie im Mobilfunk können Österreicher im Falle der Endgerätefreiheit zwischen dem „Rundum-Sorglos-Paket“ inklusive Endgerät und Support vom Provider und einem eigenen Endgerät entscheiden, für das dann der jeweilige Hersteller einen eigenen Service anbietet wie beispielsweise eine Servicehotline, an die sich Kunden wenden können.
Mehrheit aller Österreicher wünscht sich Ende des Routerzwangs
Mit Ausnahme Dr. Gerd Thiedemanns waren die Diskussionsteilnehmer der Überzeugung, dass es den meisten österreichischen Endnutzern weitgehend egal sei, ob sie die freie Wahl über das Endgerät an ihrem Breitbandanschluss haben oder nicht. Wie wichtig den Österreichern eine freie Endgerätewahl auch am Internetzugang ist, belegt jedoch eine aktuelle repräsentative Umfrage im Auftrag des VTKE-Mitglieds AVM. Nahezu zwei von drei Verbrauchern in Österreich (62%) wäre es „wichtig“ oder sogar „sehr wichtig“, dass ihr Internetprovider bzw. Netzanbieter ihnen kein Gerät mehr verbindlich vorschreiben kann.
Freie Endgerätewahl bedeutet nicht, dass man ein eigenes Gerät einsetzen muss
Umso wichtiger ist es, dass die einmalige Chance, den Netzabschlusspunkt mit dem neuen Telekommunikationsgesetz genau an der „Anschlussdose an die Leitung“ festzulegen, genutzt wird. Denn nur so wäre eine echte Routerfreiheit in Österreich garantiert. Ob man als einzelner Anwender diese Freiheit dann auch nutzt oder lieber weiterhin ein Gerät des Providers einsetzt, bleibt sowieso jedem auch zukünftig selbst überlassen. Ein Ende des Routerzwangs würde jedoch dafür sorgen, dass Endkunden das für ihre individuellen Bedürfnisse beste Endgerät nutzen können.
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