In der Auseinandersetzung mit Versandhändler Amazon hat die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana vom EuGH recht bekommen. Austro-Mechana verlangt von Amazon eine Leerkassettenvergütung für nach Österreich gelieferte CD- und DVD-Rohlinge sowie für Speicherkarten. [...]
Amazon meinte, die österreichische Regelung verstoße gegen EU-Recht. Der EuGH erklärte am Donnerstag in seinem Urteil, dass es der „Pflicht zur Zahlung einer Abgabe wie der Leerkassettenvergütung nicht entgegenstehen kann, dass eine entsprechende Abgabe bereits in einem anderen EU-Staat entrichtet worden ist“.Wer diese Abgabe „zuvor in einem für ihre Erhebung territorial nicht zuständigen Mitgliedstaat entrichtet hat, kann nämlich von diesem Staat nach dessen nationalem Recht die Erstattung der Abgabe verlangen“, erklärt der Gerichtshof.
DÄMPFER FÜR AMAZON
Amazon hatte ferner kritisiert, dass die Vergütung zur Hälfte an soziale und kulturelle Einrichtungen gehe. Auch in diesem Punkt gibt der EuGH Austro-Mechana recht. Der Umstand, dass die Hälfte des Erlöses der Leerkassettenvergütung nicht unmittelbar an diejenigen gezahlt werde, denen der gerechte Ausgleich zustehe, sondern an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen, könne „dem Anspruch auf einen gerechten Ausgleich nicht entgegenstehen, sofern die sozialen und kulturellen Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zugutekommen und ihre Funktionsmodalitäten nicht diskriminierend sind, was zu prüfen Sache des Obersten Gerichtshofs ist“.
Zur vom OGH an den EuGH erbetenen Vorabentscheidung über eine Abgabe für Privatkopien folgte der Gerichtshof dem Schlussantrag des Generalanwalts vom März. Demnach ist eine Abgabe für Privatkopien in Grundzügen gebilligt, eine konkrete Entscheidung bleibe aber dem OGH überlassen. Der EuGH weist zwar darauf hin, dass das Unionsrecht die Erhebung der Abgabe für Privatkopien nicht erlaubt, wenn das Trägermaterial offenkundig nicht zur Anfertigung solcher Kopien verwendet werden soll. „Unter bestimmten Voraussetzungen steht das EU-Recht einer solchen allgemeinen Erhebungsregelung mit einer Möglichkeit der Erstattung für den Fall, dass keine Privatkopien angefertigt werden sollen, jedoch nicht entgegen“.
Daher obliege es dem OGH, im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der österreichischen Regelung und der durch das EU-Recht vorgegebenen Grenzen zu „prüfen, ob praktische Schwierigkeiten eine solche Regelung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs rechtfertigen und ob der Rückerstattungsanspruch wirksam ist und nicht so ausgestaltet ist, dass er die Erstattung der gezahlten Abgabe übermäßig erschwert“. (apa)
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