Am 17. Juli 2013 wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage von Oracle gegen UsedSoft ab. Nun muss das Oberlandesgericht (OLG) München den Fall neu verhandeln und Details über den konkreten Ablauf des Verkaufs von Gebrauchtsoftware klären. Damit bleibt die Sache mit dem Wiederverkauf von "gebrauchten" Softwarelizenzen vertrackt. [...]
Wie reagieren Gebrauchtsoftwarehändler auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs? Axel Susen, Geschäftsführer von susensoftware kommentiert die BGH-Entscheidung folgendermaßen: „Auch wenn es dem Senat sichtbar schwer gefallen ist, so bin ich doch froh, dass die Richter die Vorlagen des EuGH akzeptieren und übernehmen. Nachdem der Senat fast ein Jahr für die ‚Übersetzung‘ des EuGH Urteils in das Verfahren benötigte, hatte ich befürchtet, dass dem Softwarehersteller ein Hintertürchen angeboten würde, um den Verkauf von gebrauchter Software zu verhindern.“
Für den Gebrauchtsoftwarehändler U-S-C ist mit der BGH-Entscheidung der Handel mit Gebrauchter Software und Gebrauchter Download Software ganz klar erlaubt. Aber: Ungeklärt bleibe nach wie vor der Weiterverkauf einzelner Lizenzen aus Volumenlizenzen. Das EuGH hat im Bezug auf das Heraustrennen von Lizenzen explizit sein Veto ausgesprochen. Der BGH hat zu diesem Punkt keine Stellung bezogen. Hier liegt jetzt die finale Entscheidung beim OLG.
„Hoffentlich wird das finale Urteil des OLG für UsedSoft nicht der in der Presse schon befürchtete Pyrrhussieg*“, erklärt U-S-C Geschäftsführer Peter Reiner. „Bestätigt das OLG nämlich das EuGH-Urteil auch in den noch offenen Punkten, ist das zwar ein großer Sieg für den Handel mit Gebrauchtsoftware, könnte aber trotzdem sehr schmerzhaft für das Geschäftsmodell von UsedSoft und anderen Wettbewerbern werden. Auch dieses BGH-Urteil bestätigt wieder einmal mehr unser Geschäftsmodell“, ergänzt der U-S-C Geschäftsführer, „unsere Kunden schlafen ruhig!“
* Ronald Wiltscheck ist Redakteur des deutschen Channelpartner.
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