Obwohl schon vor zwei Jahren das Finanzministerium die Kassenrichtlinie publizierte (§131 BAO), orten die Experten der BMD Systemhaus GmbH bei vielen Nutzern von Registrierkassen und Kassensystemen noch immer Unkenntnis. [...]
„Einer der zentralen Punkte der Kassenrichtlinie ist die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle (GVF), welche durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden soll“, erläutert Markus Knasmüller, Abteilungsleiter Software-Entwicklung der BMD Systemhaus GmbH und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Kassensoftware. „Tatsächlich wird aber die Beschreibung der Einrichtungen wohl nur der Kassenhersteller oder -programmierer erstellen können.“ Eine solche Sicherheitsbeschreibung muss für Betriebsprüfungen vorhanden sein, aber auch bei Kassennachschauen der Finanzpolizei vorgelegt werden können. Wer die Überprüfung behindere, riskiere bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, so Knasmüller.
Für Anwender der BMD NTCS-Kasse stellt die Kassenrichtlinie kein Problem dar, verspricht das Unternehmen BMD Systemhaus. Alle Anforderungen wurden den Angaben zufolge von der BMD-Entwicklung Punkt für Punkt durchgegangen und sind in der Software umgesetzt. Die Software erzeugt dabei ein Datenerfassungsprotokoll, welches die vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle sicherstellen soll. Automatisch wird bei jedem Bonabschluss – vom Anwender nicht änder- und beeinflussbar – der Geschäftsfall fortlaufend chronologisch dokumentiert. Das Datenerfassungsprotokoll kann über „Kasse“ > „Verspeicherung“ > Button „Datenerfassungsprotokoll“ aufgerufen werden. Ein Export und damit eine Weitergabe an sachverständige Dritte ist mittels „Speichern unter“ jederzeit möglich (standardisierte Ausgabe für Prüfprogramme). Als Verfahrensdokumentation dient die Online-Hilfe, die Bedienungsanleitung, Handbuch und Konfigurationsanleitung abdeckt. Das Einrichtungsprotokoll wird von BMD im Rahmen der Ersteinrichtung angelegt.
FINANZAMT STEYR BESTÄTIGT
Eine BMD NTCS-Kasse entspricht grundsätzlich §131 BAO; für eine etwaige Vorortkontrolle steht auch eine entsprechende Erklärung des Softwareherstellers (sogenanntes „E 131“) zur Verfügung. Diese hilft dem Prüfer, sich rasch einen Überblick über die Software zu verschaffen. Das Finanzamt Steyr hat auf Ersuchen von BMD offiziell bestätigt, dass die BMD NTCS Kasse grundsätzlich den Vorschriften des § 131 BAO entspricht. Die Erklärung sowie auch die Bestätigung des Finanzamts Steyr stehen als QR-Code zur Verfügung (siehe unter dem Artikel) und sollten im Falle einer Vorortkontrolle durch die Finanzpolizei vorgezeigt werden, empfiehlt BMD Systemhaus.
„Bei der Beurteilung von Beschreibungen von Sicherheitsmaßnahmen ist stets deren Wirksamkeit bzw. Angreifbarkeit zu bewerten“, ergänzt Knasmüller. „Dabei legt die Finanzverwaltung nach der Kassenrichtlinie und Spezialausbildung von weit über 1000 Betriebsprüfer/innen und Finanzpolizist/innen einen realistischen und technisch wirkungsbezogen strengen Maßstab an. Klarerweise kann die bloße Beschreibung eines Systems nicht als alleinige Grundlage gelten, um dessen aufzeichnungstechnische Sicherheit zu garantieren. Eine unangekündigte Kassennachschau der Finanzpolizei und auch die vorherige verdeckte Beobachtung kann die wahren Verhältnisse aber rasch aufklären.“ (pi)
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