Online-Shops locken nicht nur Erwachsene vor den Computer. Auch Kinder und Jugendliche lassen sich online von den neuesten Angeboten inspirieren, suchen im Netz nach Gadgets oder lenken sich mit Smartphone-Games vom Schulstress ab. [...]
Manchmal führt ein solcher Ausflug in die digitale Shopping-Welt jedoch zu weit – immer wieder erhalten Eltern Rechnungen in vierstelliger Höhe, weil ihre Sprösslinge mit der elterlichen Kreditkarte eingekauft und downgeloadet haben. Carsten Föhlisch, Verbraucherrechtsexperte des europäischen Gütesiegels Trusted Shops, erläutert, worauf Eltern hier achten sollten und auf welche Rechte sie sich im Ernstfall berufen können.
1. Ab welchem Alter und bis zu welchem Betrag darf mein Kind Online-Käufe tätigen?
Carsten Föhlisch: Grundsätzlich gilt der sogenannte Taschengeldparagraf für alle Kinder über sieben Jahre: Sie dürfen online oder im Laden einkaufen, wenn zum Beispiel die Eltern ihnen Geld zur freien Verfügung überlassen haben. Alle Ausgaben, die die Höhe des Taschengeldes bzw. des frei verfügbaren Betrags übersteigen, müssen die Eltern ihren minderjährigen Kinder jedes Mal vorher oder nachträglich erlauben. Geschieht dies nicht, ist der Kaufvertrag ungültig und der Online-Händler muss das Geld rückerstatten. Eine Generalvollmacht für Käufe, die nicht vom Taschengeldparagrafen abgedeckt werden, wäre unwirksam.
2. Kann ich heruntergeladene Musik oder Computerspiele wieder umtauschen und mir das Geld rückerstatten lassen, wenn mein Kind für mehrere tausend Euro Downloads gekauft hat?
Carsten Föhlisch: Nein. Vor einigen Jahren hat die EU die entsprechenden Regelungen überarbeitet und veranlasst, dass PC- und Konsolenspiele, Hörbücher, Musik oder Filme, die als Download gekauft wurden, nicht mehr an den Händler zurückgegeben werden können, sobald der Download einmal gestartet wurde.
Wenn das Kind allerdings beispielsweise einen Film auf DVD oder eine Musik-CD im Online-Shop bestellt, gilt weiterhin das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen. In diesem Fall können die Eltern als Verbraucher die bestellte Ware ohne Angaben von Gründen an den Online-Händler zurückzuschicken – es sei denn, bei versiegelter Ware wurde bereits das Siegel geöffnet.
3. Mein Kind hat auf dem Smartphone virtuelle Zusatz-Güter für ein Gratisspiel gekauft. Kann ich diese Erweiterungen deinstallieren und das Geld wieder zurückverlangen?
Carsten Föhlisch: Das geht leider nicht. Wer einem minderjährigen Kind sein Smartphone oder Tablet überlässt, trägt weiterhin die Verantwortung für alle Käufe, die damit getätigt werden. Für Apple-Nutzer gilt: Beim Installieren einer App bleibt das notwendige iTunes-Kennwort nach der Eingabe noch 15 Minuten im Hintergrund aktiv. In dieser Zeit kann das Kind also In-App-Käufe tätigen, ohne ein Kennwort eingeben zu müssen. Die Eltern als Geräte-Besitzer sollten deshalb prüfen, ob ihr Gerät über eine Kindersicherungsfunktion verfügt und dann ggf. sicherstellen, dass diese in den „Einstellungen“ aktiviert ist. Hat das Kind einmal kostenpflichtige In-App-Käufe getätigt, kann das Geld nicht mehr zurückgefordert werden. Indem die Eltern ihrem Kind das Gerät inklusive Zugang zum App-Store mit gespeicherten Kreditkartendaten überlassen dulden sie, dass dort in ihrem Namen Geschäfte abgeschlossen werden. Um dies zu verhindern, müssen die Eltern technische Vorkehrungen treffen: Zum Beispiel In-App-Käufe blockieren oder die Zugangsdaten nicht auf dem Gerät speichern.
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