Deutsche Telekom keilt Kunden mit unzumutbaren Briefen

Die Deutsche Telekom hat Anfragen und von Verbrauchern abgelehnte Angebote in schriftliche Auftragsbestätigungen umgewandelt. Dies ist auf Widerstand vonseiten der Kunden gestoßen und landete vor Gericht. [...]

Zwei Urteile haben diese Vorgehensweise nun verboten. „Für die Betroffenen sind solch irreführende Schreiben stets enorm ärgerlich und sorgen für Unmut“, schildert Florian Mair, Vorsitzender des Online-Verbraucherschutzes ( http://online-verbraucherschutz.org ), seine Erfahrung gegenüber der Nachrichtenagentur pressetext.
Die deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband hat die Urteile vor dem Landesgericht Bonn und dem Oberlandesgericht Köln im Namen der Betroffenen erreicht. Laut ihr sind solche Schreiben ohne einen verbindlichen Auftrag der Kunden gemäß den Urteilen wettbewerbswidrig und unzulässig. Mair vermutet in diesen Schreiben unbedachte Einzelfälle, da sie nicht zu den gewohnt seriösen Geschäftspraktiken der Telekom gehören. Viel problematischer sei die große Zahl an hinterlistigen Anbietern, die mit teuren Abo-Fallen und massenweise fingierten Zahlungsaufforderungen Verbraucher regelrecht abzocken.
Stein des Anstoßes waren zwei Verbraucherbeschwerden. Beim ersten Fall wollte sich ein Kunde der Telekom seine Rechnung in einer der Zweigstellen des Mobilfunk-Unternehmens erklären lassen. Dabei wurde er zu seinem Musikgeschmack, seinen Filmpräferenzen und seinem Fußballinteresse befragt. Wenig später flatterte ihm eine „Auftragsbestätigung zu Ihrem Auftrag“ bezüglich des Tarifpaketes „Entertainment Comfort“ ins Haus.
Im zweiten Fall hatte das Telekom-Call-Center mehrere Leute kontaktiert, um sie als Neukunden zu akquirieren. Die potenziellen Kunden, die das Angebot jedoch ablehnten, haben daraufhin ein Begrüßungsschreiben mit dem Betreff „Ihr Wechsel zur Telekom“ zugeschickt bekommen. Sie hatten allerdings keinen Auftrag erteilt.
Der Verbraucherverband erwartet nun vom Unternehmensleiter René Obermann, dass solche Schreiben zukünftig unterlassen werden. In beiden Fällen sahen die zuständigen Richter in den ungebetenen Anschreiben eine „unzumutbare Belästigung“. (pte)

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