Der Verein für Konsumenteninformation führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage gegen die E-Banking-Bedingungen der BAWAG PSK. [...]
Zahlreiche Kunden hätten sich darüber beschwert, dass in den AGB alle möglichen Risken auf die Kunden verschoben werden und von den Kunden völlig überzogene Sorgfaltspflichten verlangt werden, so der VKI in einer Aussendung. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat nun neun der zehn beanstandeten Klauseln für gesetzwidrig erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die BAWAG PSK hatte im Februar 2013 ihre AGBs für das E-Banking geändert. Der VKI stellte – aufgrund vermehrter Kundenbeschwerden – bei einer näheren Prüfung fest, dass zahlreiche Klauseln nicht nur unverständlich, sondern auch rechtswidrig seien. Insbesondere wären den Konsumenten Sicherheitsvorkehrungen aufgebürdet worden, die keinerlei gesetzliche Grundlage hätten. Der VKI ist daher gegen diese Bedingungen mit einer Verbandsklage vorgegangen.
Das HG Wien stellte nun fest, dass folgende Klauseln jedenfalls gröblich benachteiligend sind, da sie den Konsumenten Verhaltensweisen aufbürden, die auch sorgfältige Menschen nicht regelmäßig durchführen:
- die selbstständige und regelmäßige Änderung des PIN
- das Verbot der Eingabe von Identifikationsmerkmalen und TANs auf fremden Websites (dies gilt vor allem auch, wenn es sich um betrügerische Websites handelt und der Kunde meint, er sei auf einer Website der Bank)
- die Verpflichtung, bei abweichenden Daten in den von der Bank übermittelten SMS die Bank unverzüglich zu verständigen
- die sofortige Löschung von SMS nach Übermittlung
Auch ein gänzlicher Haftungsausschluss für Schäden, die durch Netzwerkanbieter entstehen, auch wenn diese als Erfüllungsgehilfen der Bank tätig wurden, wurde als gesetzwidrig angesehen. Bei Verwendung einer App wurde der Konsument dazu verpflichtet, seine App sowie sein Betriebssystem des mobilen Endgerätes immer auf dem „neuesten Stand“ zu halten. Hier sah das Gericht nicht nur eine Intransparenz der Klausel, sondern auch eine unzulässige Risikoüberwälzung auf den Kunden.
Weiters sei es nicht ausreichend, dass die Bank dem Kunden wichtige Mitteilungen (z.B. Kreditkartenabrechnungen, Kontonachrichten, Änderungsmitteilungen) lediglich durch die Abrufbarkeit oder Übermittlung elektronisch im Wege des „E-Banking“ zur Verfügung stellt. Hier sah es das Gericht als nicht in allen denkbaren Fällen gewährleistet, dass die Information tatsächlich zum Kunden gelangt.
„Das Gericht setzt der Tendenz der Banken, im Online-Banking für die Kunden alle nur denkbaren Sorgfaltspflichten zu erfinden und das Risiko von Fehlern im System auf die Kunden zu überwälzen klare Grenzen“, erklärt Jennifer Wassermann, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI. (pi/rnf)
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