Die EU-Kommission hat einen Vorschlag der deutschen Regulierungsbehörde für die Telekommunikation gestoppt, der das Dreifache der Festnetz-Zustellungsentgelte vorsah, die der Durchschnitt der Länder anwendet, die den EU-Empfehlungen folgen. [...]
Zustellungsentgelte sind diejenigen Tarife, die Telekommunikationsnetzbetreiber sich gegenseitig für die Anrufzustellung zwischen ihren Netzen in Rechnung stellen. Diese Kosten werden letztlich an Verbraucher und Unternehmen weitergegeben. Der Vorschlag der Bundesnetzagentur (BNetzA) sieht Zustellungsentgelte zwischen 0,0036 EUR/min (Hauptzeiten) und 0,0025 EUR/min (Nebenzeiten) vor. Betreiber in Ländern, die sich an den Empfehlungen der Europäischen Kommission orientieren (siehe IP/09/710 und MEMO/09/222), zahlen laut EU durchschnittlich 0,001 EUR/min.
Die Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Neelie Kroes, erklärte hierzu: „Meine Aufgabe ist es, einen Binnenmarkt für Telekommunikationsdienste für alle Bürgerinnen und Bürger der EU zu schaffen. Alle EU-Mitgliedstaaten – große wie kleine – haben die Vorschriften mitverabschiedet und setzen sie in diesem Sinne um. Kein Land darf uns von diesem Ziel abbringen. Ich fordere die BNetzA dringend auf, einen neuen Vorschlag mit niedrigeren Verbraucherpreisen vorzulegen, der zur Schaffung des Telekommunikationsbinnenmarkts beiträgt.“
Nach dem heutigen Schreiben, in dem die Kommission der BNetzA ihre ernsthaften Zweifel an dem Vorschlag mitteilt, hat diese drei Monate Zeit, um mit der Kommission und dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) eine Lösung auszuarbeiten. Die Umsetzung des Vorschlags wird währenddessen ausgesetzt.
ANDERE METHODE
Anfang Februar 2013 teilte die BNetzA der Kommission ihre Absicht mit, die Märkte für Festnetz-Zustellungsentgelte auf der Grundlage einer anderen Berechnungsmethode zu regulieren, als sie in der Empfehlung der Kommission über Zustellungsentgelte vorgesehen ist. Die BNetzA schlägt vor, die LRAIC+-Methode zur Berechnung der langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten (Long-Run Average Incremental Cost+) anzuwenden, während die Kommission das Bottom-up-Kostenmodell (reines Bottom-up-LRIC) empfiehlt.
Bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr gehen damit die Meinungen der Kommission und Deutschlands hinsichtlich der Art der Anwendung nationaler Abhilfemaßnahmen nach Artikel 7a der Telekommunikations-Rahmenrichtlinie auseinander. Artikel 7 der Telekommunikations-Rahmenrichtlinie schreibt vor, dass nationale Regulierungsbehörden für Telekommunikation die Kommission, das GEREK (Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation) und die Telekommunikations-Regulierungsbehörden in anderen EU-Ländern von Maßnahmen unterrichten, die sie zur Behebung von Wettbewerbsproblemen auf den betreffenden Märkten einführen wollen.
Darüber hinaus kann die Kommission nach den neuen Vorschriften weitere Harmonisierungsmaßnahmen in Form von Empfehlungen oder (verbindlichen) Beschlüssen erlassen, falls Ungereimtheiten zwischen den Regulierungsansätzen der nationalen Regulierungsbehörden (z. B. bei Abhilfemaßnahmen) in der EU längerfristig fortbestehen. (pi)
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