EU-Kommission gegen Sonderbehandlung Deutscher Anbieter bei Mobilfunk-Zustellungsentgelten

Die Europäische Kommission hat Pläne der deutschen Telekom-Regulierungsbehörde (BNetzA) ausgesetzt, die dazu führen könnten, dass die Anrufzustellungsentgelte in deutschen Mobilfunknetzen um über 80 Prozent höher sind als in vielen anderen Mitgliedstaaten. [...]

Dadurch würden den deutschen Verbrauchern ungerechtfertigt hohe Preise für ihre Handygespräche berechnet. Zustellungsentgelte sind die Gebühren, die sich die Telekommunikationsbetreiber gegenseitig für die Anrufzustellung zwischen ihren Netzen in Rechnung stellen, wobei jeder Netzbetreiber im Hinblick auf den Zugang zu den Kunden in seinem eigenen Netz eine beherrschende Marktstellung innehat. Diese Kosten schlagen sich letztlich in den Preisen nieder, die Verbraucher und Unternehmen zahlen müssen.

In ihrem Vorschlag hält sich die BNetzA ausdrücklich nicht an die Berechnungsmethode für Mobilfunk-Zustellungsentgelte, die die Kommission in ihrer Zustellungsentgelte-Empfehlung von 2009 vorgegeben hatte. Diese Empfehlung ist Bestandteil des EU-Telekommunikationsrechts. Neben der Tatsache, dass die deutschen Verbraucher dadurch überhöhte Preise bezahlen, besteht auch die Gefahr, dass die Verbraucher in Ländern wie Portugal, Italien, Spanien und Griechenland am Ende die deutschen Mobilfunkbetreiber quersubventionieren.

Neelie Kroes, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, erklärte dazu: „Da sich die große Mehrheit der Mitgliedstaaten an die Regeln hält, wird das EU-Telekommunikationsrecht heute auf koordinierte Weise angewandt, was größtmögliche Vorteile für die Verbraucher und den Wettbewerb bringt. Deutsche Anbieter sollten dabei keine Sonderbehandlung erhalten.“

In dem heute an die BNetzA verschickten Schreiben erläutert die Kommission, warum die im BNetzA-Vorschlag vorgesehenen neuen Entgelte gegen die Grundsätze und Ziele des EU-Telekommunikationsrechts verstoßen, wonach die Mitgliedstaaten den Wettbewerb und die Entwicklung des Binnenmarktes fördern und die Interessen der Verbraucher schützen müssen.

Dieser Fall ist ein weiteres Beispiel dafür, wie die Kommission von ihren Befugnissen nach Artikel 7a der Telekommunikationsrichtlinie in Bezug auf nationale Abhilfemaßnahmen Gebrauch macht. Die BNetzA hat nun drei Monate Zeit, um gemeinsam mit der Kommission und dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) eine Lösung zu finden.

HINTERGRUND
Ende Januar 2013 übermittelte die BNetzA der Kommission den Entwurf ihrer Pläne zur Regulierung des Mobilfunk-Zustellungsmarkts in Deutschland. Dieser Vorschlag umfasst auch eine Preiskontrollmethode mit einem Berechnungsverfahren für Mobilfunk-Anrufzustellungsentgelte, die es den Anbietern in Deutschland ermöglichen würde, beträchtlich höhere Zustellungsentgelte zu berechnen als die Anbieter in den meisten EU-Mitgliedstaaten. Die Kommission äußerte daraufhin in einem Schreiben ihre erheblichen Bedenken, weil die abweichende Methode der BNetzA zu Mobilfunk-Zustellungsentgelten führen würde, die um etwa 80 Prozent höher sind als in jenen Mitgliedstaaten, die sich an die Empfehlung der Kommission halten. Nach Ansicht der Kommission hat die BNetzA die Interessen der Verbraucher nicht ausreichend berücksichtigt und will außerdem einen Weg beschreiten, mit dem sie der Schaffung eines Binnenmarkts für die Telekommunikation schaden würde.

Die nationalen Telekom-Regulierungsbehörden müssen nach Artikel 7 der neuen Telekommunikations-Rahmenrichtlinie die Kommission, das GEREK (Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation) und die Telekom-Regulierungsbehörden in anderen EU-Ländern von Maßnahmen unterrichten, die sie zur Behebung von Wettbewerbsproblemen auf den betreffenden Märkten einführen wollen.

Im Rahmen der neuen Befugnisse nach Artikel 7a der Rahmenrichtlinie wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem GEREK in den kommenden drei Monaten Gespräche mit BNetzA darüber führen, wie der Vorschlag mit dem EU-Recht in Einklang gebracht werden kann. Für diesen Zeitraum wird die Umsetzung des Vorschlags ausgesetzt.

Darüber hinaus kann die Kommission nach den neuen Vorschriften auch weitere Harmonisierungsmaßnahmen in Form von Empfehlungen oder (verbindlichen) Beschlüssen erlassen, falls Ungereimtheiten zwischen den Regulierungsansätzen der nationalen Regulierungsbehörden (z. B. bei Abhilfemaßnahmen) in der EU längerfristig fortbestehen. (pi)


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