EU-SatCab-Verordnung: TV-Programm auf allen Endgeräten ohne Einschränkung

Das Europäische Parlament berät am 21.6. über eine EU-Verordnung, die den Weg frei machen soll, damit Fernsehen auf allen Wegen und auf allen Endgeräten zum Zuschauer kommt. Für den deutschen Digitalverband Bitkom stimmt die Richtung, aber notwendige Anpassung an den technologischen Fortschritt fehlen noch. [...]

Ob auf dem heimischen Fernseher per Kabel, übers W-LAN zum Notebook auf dem Balkon oder per Mobilfunk aufs Smartphone unterwegs: Zuschauer sollen das TV-Programm künftig auf allen Endgeräten ohne Einschränkung schauen können. Das ist eines der Ziele der sogenannten SatCab-Verordnung, über die am Mittwoch (21.6.) der Kulturausschuss des Europaparlaments berät. „Die geplante Verordnung geht noch nicht weit genug, aber die Richtung stimmt. Sie behält das seit 20 Jahren bewährte Rechteklärungssystem für die Weitersendung von TV- und Radioprogrammen bei, passt es aber zugleich an den technologischen Fortschritt und die veränderten Nutzungsgewohnheiten der Zuschauer an“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Durch breitbandige Mobilfunknetze verlagere sich der Medienkonsum aus den eigenen vier Wänden heraus, etwa auf den Arbeitsweg. „Die Verordnung kann die Grundlage dafür schaffen, dass das lineare Fernsehprogramm auf zeitgemäßen Wegen beim Verbraucher ankommen kann“, so Rohleder. „Der Zuschauer wechselt heute völlig selbstverständlich zwischen der Art der Übertragung – etwa klassischem Kabelfernsehen, IP-basiertem Internet-TV oder Streaming über Mobilfunknetz – sowie dem jeweils genutzten Endgerät wie Fernseher, Notebook oder Smartphone. Zuschauer haben im Jahr 2017 kein Verständnis dafür, wenn ihnen aufgrund unterschiedlicher Rechteklärungsmechanismen weniger Inhalte angeboten werden, nur weil sie vom Fernseher aufs Handy wechseln.“

Gegenwärtig für den Konsumenten schwer nachvollziehbare Rechtesituation
Bisher werden die Rechte für die lineare Verbreitung einer Sendung auf Basis unterschiedlicher Mechanismen mit unterschiedlichen Vertragspartnern verhandelt. Dies kann dazu führen, dass ein Zuschauer den Film zwar über seinen Kabelanschluss am Fernseher schauen kann, aber nicht in seiner Wohnung über WLAN auf dem Notebook. Gut drei Viertel (77 Prozent) der deutschen Internetnutzer ab 14 Jahren streamen Videos im Internet. 39 Prozent schauen TV-Sendungen live im Internet. „Die Nachfrage der Zuschauer, Fernsehen nicht nur auf dem klassischen Wege zu Hause anzuschauen, ist da. Nun gilt es, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit attraktive Angebote auf den Markt kommen“, so Rohleder. „Die geplante EU-Verordnung reduziert den Verhandlungsaufwand und ermöglicht die Rechteklärung aus einer Hand, gleichzeitig wird für den Zuschauer eine TV-Rundum-Versorgung ermöglicht und schwarze Bildschirme bleiben die Ausnahme.“ 
Nach Ansicht des Bitkom geht die SatCab-Verordnung allerdings an entscheidenden Stellen noch nicht weit genug. So soll die gebündelte und damit vereinfachte Rechteklärung aus dem klassischen Kabelfernsehen zwar auch für IPTV-Angebote gelten, nicht aber für TV-Angebote, die losgelöst von der anbietereigenen Infrastruktur verbreitet werden. Web-TV-Anbieter ohne eigenes Kabelnetz oder ohne das eigene Angebot eines Internetzugangs stünden damit weiterhin vor kaum lösbaren Problemen bei der Rechteklärung.

Aktuell stößt die SatCab-Verordnung wegen eines ganz anderen Themas auf scharfe Kritik unter anderem von Filmproduzenten, die ein Ende des sogenannten Territorialprinzips sehen und dadurch sinkende Einnahmen befürchten. Bislang können die Produzenten Filmrechte für jedes EU-Mitgliedsland einzeln veräußern, nach dem Verordnungsentwurf besteht die Sorge, dass ein Verwertungsrecht in einem EU-Land automatisch dazu führt, dass der Rechte-Erwerber den Film auch in allen anderen EU-Staaten zeigen darf. Nach Ansicht des Bitkom darf der Streit um das Territorialprinzip aber nicht dazu führen, dass die Verordnung insgesamt blockiert wird. Rohleder: „Entscheidend ist, für die Weitersendung von Fernsehprogrammen eine einfachere Rechteklärung über die verschiedenen Verbreitungskanäle zu schaffen. Das hat nichts mit dem Territorialitätsprinzip zu tun.“


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