EuGH mahnt Österreich wegen Datenschutzrichtlinie

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hat in seinem Schlussantrag der österreichischen Datenschutzkommission als Kontrollorgan für die Überwachung der datenschutzrechtlichen Vorschriften mangelnde Unabhängigkeit vorgeworfen. Die Datenschutzkommission sei organisatorisch eng mit dem Bundeskanzleramt verbunden. [...]

Das Kanzleramt übe die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Datenschutzkommission aus. Dies sei ein Verstoß gegen die Datenschutzrichtlinie. Der Generanwalt schlägt dem EuGH vor, der Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission gegen Österreich stattzugeben. Die Kommission hatte gerügt, dass die Leitung der Datenschutzkommission einem Verwaltungsbeamten des Kanzleramts unterstehe, der auch während dieser Tätigkeit an Weisungen seines Dienstherrn gebunden sei und dessen Dienstaufsicht unterliege. Diese Situation führe zu offensichtlichen Loyalitäts- und Interessenskonflikten.
Auch habe der Bundeskanzler, der wie andere öffentliche Stellen der Kontrolle der Datenschutzkommission unterliege, dieser gegenüber ein umfassendes Aufsichts- und Unterrichtungsrecht. Dadurch sei es dem Kanzler möglich, sich jederzeit und ohne jeden konkreten Anlass über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Datenschutzkommission zu informieren. Es bestehe damit die Gefahr, dass dieses Recht zur politischen Einflussnahme genützt werden könne.
Der EuGH-Generalanwalt unterstützt die Auffassung der Kommission. Dem Schlussantrag des Generalanwalts folgt das Urteil des EuGH in 80 Prozent der Fälle. Das Urteil selbst wird erst in einigen Monaten erwartet.

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