Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes sorgt für neues Konfliktpotenzial in der ohnehin schon aufgeheizten Diskussion um die möglicherweise noch dieses Jahr anstehenden Entscheidung für oder gegen die sogenannte Festplattenabgabe. Das Urteil besagt, dass bei der Festlegung der Vergütung für Privatkopien unrechtmäßige Vervielfältigungen – sprich Raubkopien – nicht berücksichtigt werden dürfen. Sowohl Gegner als auch Befürworter der Festplattenabgabe sehen ihre Argumente durch dieses Urteil bestätigt. [...]
PRIVAT- UND RAUBKOPIE NICHT IN EINEN TOPF WERFEN
Auch die österreichischen Verwertungsgesellschaften sehen ihre Agrumentationsgrundlage, genauso wie ihre Gegner, durch das EuGH bestätigt. „Privatkopie und Raubkopie sind zwei Paar Schuhe, die man nicht miteinander vermischen darf“, so Franz Medwenitsch, Geschäftsführer der österreichischen Verwertungsgesellschaft LSG. „Die Festplattenabgabe soll die Kunstschaffenden ganz klar für jene Privatkopien entschädigen, die aus legalen Quellen stammen. Dass das EuGH-Urteil die Festplattenabgabe obsolet macht, wie es die Lobbyingplattform des Elektrohandels nun darstellt, entbehrt jeglicher Grundlage.“ Das Urteil thematisiere lediglich die Frage der Vergütungshöhe, stelle aber die generelle Vergütungspflicht für Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke in keinster Weise in Frage. Die von den österreichischen Verwertungsgesellschaften geforderte Festplattenabgabe stehe daher im Einklang mit dem EuGH-Urteil.
Umso mehr sehen sich die österreichischen Verwertungsgesellschaften darin bestätigt, dass eine Haushaltsabgabe, wie sie der Elektrohandel fordert, keine Alternative darstellt: „Eine Pauschalabgeltung, die auf das konkrete Nutzungsverhalten überhaupt keinen Bezug nimmt, ist aus unserer Sicht nicht mit den europarechtlichen Vorgaben konform“, so Gernot Graninger, Geschäftsführer der austromechana.
Mit der Aussage der „Plattform für ein modernes Urheberrecht“, dass mit dem Urteil der Speichermedienabgabe jegliche Grundlage entzogen wird, versuche der Elektrohandel sich aus der Verantwortung zu stehlen. „Der Elektrohandel verdächtigt damit pauschal alle Österreicherinnen und Österreicher einer rechtswidrigen Handlung, lediglich um sich die Vergütung für die Kunstschaffenden zu ersparen“, erklärt Sandra Csillag, Geschäftsführerin der Literar-Mechana. „Wir haben von Anfang an eine Entschädigung für die in Österreich erlaubte Privatkopie gefordert, so, wie sie im Gesetz seit 1980 verankert ist. Damit ist ganz klar, dass wir von legalen Kopien und nicht von Raubkopien sprechen.“ Die Abgabe, die die österreichischen Verwertungsgesellschaften nun seit knapp zehn Jahren auf externe Festplatten, Smartphones, Tablets und andere multifunktionale Speichermedien fordern, orientiere sich an diesem Kopierverhalten.
Auch das Argument der Verteuerung der Geräte versuchen die Verwertungsgesellschaften zu entkräften: Zum Teil hebe der Handel bereits jetzt die Abgabe ein, leite diese aber nicht an die Verwertungsgesellschaften weiter. „Wir glauben nicht, dass es zu wesentlichen Verteuerungen kommen wird. Erstens, weil der Handel die Abgabe zum Teil bereits eingepreist hat und zweitens, weil Geräte in Nachbarländern, auch nach gesetzlicher Einführung der Speichermedienvergütung, das gleiche Preisniveau wie in Österreich aufweisen“, erklärt Gernot Graninger. „Auch das Argument, dass Konsumenten beispielsweise Smartphones künftig im Ausland kaufen würden, geht bei den üblichen Null-Euro Handy Aktionen ins Leere. Schon jetzt sind zudem direkt versandte Waren genauso von der Abgabe umfasst. In anderen Ländern, in denen die Speichermedienvergütung eingeführt wurde, kam es deshalb jedenfalls nicht zu Umsatzrückgängen oder Verteuerungen für die Konsumenten.„
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