Bis dato wurden Standortanfragen mittels Fax übermittelt und die Handyortung selbst von einem Mitarbeiter des Mobilfunk-Betreibers ausgelöst. Dieser Prozess war aus rechtlichen Gründen nicht anders möglich und dauerte entsprechend lang. Bald soll das Verfahren abgekürzt werden. [...]
Mit der Einführung der elektronischen Standortabfrage soll laut der Branchenvereinigung FMK (Forum Mobilkommunikation) signifikant Zeit eingespart werden. Geht bei einer Leitstelle der Notruf eines Mobilfunkteilnehmers ein, der durch die Leitstelle nicht selbst lokalisiert werden kann (etwa wenn der Anrufer seine eigene Position nicht mitteilen kann), ist diese berechtigt, die elektronische Anfrage zur Handyortung abzusetzen. Der Mobilfunkbetreiber beantwortet die elektronische Anfrage automatisch durch Übermittlung der „einfachen Standortdaten“ unmittelbar nach Eingang der Anfrage elektronisch.
Hannes Ametsreiter, Präsident des FMK und Generaldirektor der A1 Telekom Austria AG, ist die Handyortung bei Gefahr in Verzug ein ganz besonderes Anliegen. Er erklärt, wie die Handyortung funktioniert: „Dabei handelt es sich im Prinzip um die Feststellung, in welcher Mobilfunkstation ein Endgerät eingebucht ist – oder zuletzt eingebucht war. Damit ist eine Standortbestimmung über den Standort der Station möglich. Zusätzliche Informationen über die wahrscheinliche Zellengröße und den Sektor (Senderichtung) grenzen den Umkreis ein.“ Allerdings, so Ametsreiter, sei eine bis auf wenige Meter genaue Bestimmung des Standortes mittels Handyortung nicht möglich. Die Genauigkeit der Handyortung hängt damit von der Funkzellengröße ab.
In der Leitstelle Tirol entscheidet der diensthabende Schichtleiter (Supervisor) darüber, ob eine Handyortung veranlasst wird oder nicht. Dies hängt vor allem vom so genannten Meldebild ab – etwa wenn der Anrufer nicht weiß wo er ist, der Anrufer kann nicht verstanden werden oder er kann sich nicht artikulieren – das sich bietet. Martin Eberharter, Geschäftsführer Leitstelle Tirol: „Vor allem in Tirol kommt es oft vor, dass ortsunkundige Urlauber als Standort „am Berg“ angeben. Damit kann man natürlich nichts anfangen. Sobald also der Supervisor eine Handyortung veranlassen musste, wurde bis dato ein Fax an den zuständigen Mobilfunkbetreiber mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der Stammdaten und der Standortdaten nach §98 des Telekommunikationsgesetzes 2003 gesendet. Gleichzeitig wird der Mobilfunkbetreiber auch telefonisch kontaktiert und so erhält dann die Leitstelle Tirol die angeforderten Informationen. Parallel dazu wird eine interne Recherche gestartet, ob mit der angezeigten Telefonnummer bereits zuvor schon einmal ein Notruf in der Leitstelle Tirol abgesetzt wurde. Mit der ‚Handyortung neu‘, für die derzeit die Registrierungen laufen“, so Eberharter, „wird dieser Prozess in Zukunft wesentlich beschleunigt werden!“
„Wenn eine Person eine Stunde nach einem schweren Unfall oder medizinischen Notfall noch nicht in der Klinik angekommen ist, sinken ihre Überlebenschancen drastisch“, erklärt Reinhard Hundsmüller, Geschäftsführer Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs. „Deswegen“, so Hundsmüller weiter, „ist ein schneller, korrekt abgesetzter Notruf mit dem genauen Standort des Patienten so wichtig für uns. In dieser absoluten Stresssituation ist es aber manchmal schwierig genaue Angaben über den Unfallort zu machen. In diesem Fall kann eine Handyortung helfen, Leben zu retten. Wir können“, ist Hundsmüller überzeugt, „so gezielter nach der verunglückten Person suchen. Ist der Unfallort topografisch schwer zugängig oder nicht leicht ortbar, wird zusätzlich die Rettungshundestaffel eingesetzt.“
Im vergangenen Jahr wurden rund 550 Handyortungen durch Notrufträger veranlasst. Rechtliche Grundlage dafür ist der §98 des TKG. In allen Fällen trifft den Betreiber des Notrufdienstes die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Handyortung. Die Mobilfunk-Anbieter haben sich dazu freiwillig verpflichtet, den betroffenen Teilnehmer darüber informieren, dass eine Standortabfrage vorgenommen wurde. Diese Information enthält die Rechtsgrundlage, die betroffene Daten, das Datum und die Uhrzeit der Abfrage, Angabe der Stelle, von der die Standortfeststellung in Auftrag gegeben wurde, sowie eine entsprechende Kontaktinformation. Diese Information wird in der Regel via SMS an den abgefragten Anschluss gesendet. Damit erfüllt die Handyortung laut dem FMK auch die Anforderungen der EU-Richtlinie Art 26 Abs. 5 der Richtlinie 2009/136/EG bzw. die entsprechende Umsetzungsbestimmung im österreichischen Recht. (pi)
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