Gebrauchtsoftware: Usedsoft fühlt sich durch BGH bestätigt

Am 17. Juli 2013 wies der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) die Klage von Oracle gegen Usedsoft ab und beauftragte das Oberlandesgericht (OLG) München, den Fall neu verhandeln und Details über den konkreten Ablauf des Verkaufs von Gebrauchtsoftware zu klären. [...]

Für Usedsoft ist hingegen die Angelegenheit klar: Das Urteil des BGH würde demnach letzte Rechtsicherheit für den Verkauf von Gebrauchtsoftware schaffen: „Die Liberalisierung des Softwarehandels ist von enormer Bedeutung für die gesamte europäische Wirtschaft“, sagte Usedsoft- Geschäftsführer Peter Schneider.

„Dass wir dieses Ziel nun erreichen können, ist deshalb nicht nur ein Erfolg für uns, sondern für alle Unternehmen in Europa, die nun rechtssicher von geringeren Softwarepreisen profitieren können.“ Der Rechtsstreit mit Oracle hatte bereits 2006 vor dem OLG in München begonnen, ging anschließend über den Bundesgerichtshof bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter. Im Sommer 2012 entschied dann der EuGH, dass der Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen prinzipiell zulässig ist und verwies diese rechtliche Angelegenheit wieder zurück an den BGH, der eben am 17. Juli seine Stellung dazu bezog. Nach der Auffassung von Usedsoft hat sich der Bundesgerichtshof dem EuGH-Urteil voll inhaltlich angeschlossen. Außerdem weist der Münchner Gebrauchtsoftwarehändler darauf hin, dass das OLG Frankfurt Ende 2012 auf der Grundlage des EuGH-Urteils seine Rechtsprechung geändert und auch das Aufsplitten von Volumenlizenzen für rechtens erklärt hatte.

Sein eigenes Geschäftsmodell sieht Usedsoft durch das aktuelle BHG-Urteil vollauf bestätigt: „Alle vom EuGH formulierten Bedingungen werden von uns erfüllt“. So dürften „gebrauchten“ Softwarelizenzen nur wieder verkauft werden – eine „Vermietung“ sei nicht zulässig. „Wir handeln ausschließlich mit Kaufsoftware und lassen uns durch einen Notar testieren, dass die Softwarevorbesitzer die Löschung der Kopien versichert haben:“ Oracle-Anwälte hätten nach der Interpretation von Usedsoft in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH versucht, das EuGH-Urteil für fehlerhaft zu erklären. Zudem hätten die Vertreter von Oracle den Eindruck erweckt, der Softwarehersteller bekäme keinen angemessenen wirtschaftlichen Gegenwert für seine Produkte. Der bisher von Oracle verlangte Preis für eine Neulizenz wäre demnach zu niedrig, um einen Gebrauchthandel zu rechtfertigen. Denn nur dann, wenn der Erstverkäufer einen angemessenen Preis erzielt hätte, wäre die Voraussetzung für die so genannte Erschöpfung erfüllt, der zu Folge der Weiterverkauf des Produkts zulässig wäre.

Hier schloss sich nun der Bundesgerichtshof weitgehend der Argumentation des EuGH an: „Aus der Entscheidung des Europäische Gerichtshof geht hervor, dass der Erwerber einer „gebrauchten“ Softwarelizenz als „rechtmäßiger Erwerber“ einer Programmkopie anzusehen ist, der von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch machen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunter geladenen Programmkopie verbunden ist.“ Daraus und aus den weiteren Ausführungen des BGH schließen die Usedsoft-Vertreter, dass Volumenlizenzen, bei denen mehrere einzelne Programme in einem Paket zusammen verkauft, aber einzeln auf den jeweiligen Arbeitsplatz-PCs abgespeichert werden, durchaus einzeln auch an mehrere unterschiedlich Kunden weiter verkauft werden dürfen.

„Der EuGH schränkt lediglich ein, dass Client-Server-Lizenzen nicht aufgespalten werden dürfen. Bei diesen Lizenzen handelt es sich um einzelne Computerprogramme, die auf einem Server liegen und auf die eine bestimmte Anzahl von Nutzern zugreifen können. Hier wäre eine Aufspaltung in der Tat widersinnig“, so Usedsoft. Über die Rechtmäßigkeit der Aufspaltung von Volumenlizenzen wird nun wohl erst das Oberlandesgericht München entscheiden, an das der BGH den Rechtsstreit zwischen Oracle und Usedsoft nun verwiesen hatte.

* Ronald Wiltscheck ist Redakteur des deutschen Channelpartner.


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