In diesem Kapitel unserer Reihe "Tagebuch eines Datenschutzbeauftragten" wird die DSGVO dem AI-Act anhand der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gegenübergestellt. [...]
In der folgenden Tabelle wird die DSGVO dem AI-Act anhand der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gegenübergestellt. Die Tabelle ist ein Auszug aus dem Artikel „Das Verhältnis von KI-VO und DS-GVO“ von Prof. Dr. Rolf Schwartmann und Moritz Köhler. Er wurde in der Zeitschrift „RDV“ Zeitschrift für Datenschutz und Digitalisierung (Oktober 5/2024, Seite 271 bis 285 publiziert und stellt einen wertvollen Beitrag zum Verständnis der Zusammenhänge beider Rechtsakte dar.
DSGVO | AI-Act |
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung | |
Art. 5 Abs 1 lit.a: auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); Art. 6 Abs. 1 Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist … | ErwG 63 S 3. Diese Verordnung sollte nicht als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten, gegebenenfalls einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verstanden werden, es sei denn, dies ist in dieser Verordnung ausdrücklich anders vorgesehen. |
Art. 9 Abs. (1): Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt. | |
(2) Abs. 1 gilt nicht in folgenden Fällen: ….. g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich, …. | Art. 10 Abs. 5: Soweit dies für die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen im Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-Systemen im Einklang mit Absatz 2 Buchstaben f und g dieses Artikels unbedingt erforderlich ist, dürfen die Anbieter solcher Systeme ausnahmsweise besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, wobei sie angemessene Vorkehrungen für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen treffen müssen. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680 müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit eine solche Verarbeitung stattfinden kann: … Um das Recht anderer vor Diskriminierung zu schützen, die sich aus der Voreingenommenheit in KI-Systemen ergeben könnte, sollten die Anbieter ausnahmsweise, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die Erkennung und Korrektur von Voreingenommenheit in Bezug auf KI-Systeme mit hohem Risiko sicherzustellen, vorbehaltlich angemessener Garantien für die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und nach Anwendung aller anwendbaren Bedingungen, die in dieser Verordnung zusätzlich zu den Bedingungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegt sind, in der Lage sein, auch besondere Kategorien personenbezogener Daten als eine Angelegenheit von erheblichem öffentlichen Interesse im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725 zu verarbeiten. |
Schlussbemerkung
In dem von den Autoren zitierten Artikel wird weiters darauf hingewiesen, dass der AI-Act grundsätzlich keine neue Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bildet – Ausnahme ist Art. 10 Abs. 5 AI-Act, wo es um die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch die Anbieter von Hoch-Risiko-Systemen geht.
Das Tagebuch wird von der DSGVO-ZT GmbH zur Verfügung gestellt.
DI Wolfgang Fiala | DI Dr. Peter Gelber |
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