UIMC und Aufsichtsbehörde empfehlen unisono, Schriften lokal einzubinden um Abmahnungen zu verhindern. [...]
Wer eine Homepage betreibt, braucht eine Schriftart. Webseitenbetreiber greifen dabei häufig auf „Google-Fonts“ zurück. Ihr Vorteil: Es gibt über 1000 verschiedene Schriftarten, sie sind kostenlos und einfach einzubauen. Tatsächlich besteht aber ein entscheidender Nachteil: „Google Fonts“ sind mit Blick auf den Datenschutz problematisch, da hierbei ein Datentransfer an amerikanische Server stattfindet. Das urteilte jedenfalls das Landgericht München im Januar 2022 – und löste damit eine der größten Abmahnwellen seit mehreren Jahren aus. Gerade in den vergangenen Wochen bekamen hunderte Unternehmen Post von Anwälten. Darin werden zumeist Schadensersatzansprüche von einigen hundert Euro gefordert und zudem eine Unterlassungserklärung.
Woher kommt diese Welle an Abmahnungen? Auslöser des Ganzen ist ein Urteil des Landgerichtes, dass die Online-Nutzung von Google Fonts verbietet und einem Betroffenen Schadenersatz zusprach. Worum geht es und was ist zu beachten? Wer die Schriften von „Google Fonts“ lokal einbindet, das heißt sie vorher runter- und später auf seinem eigenen Server wieder hochlädt, hat keine Probleme. Wer sie aber durch einen sogenannten „Code-Snippet“ im HTML-Code einbringt, dem droht Anwaltspost. Hierauf weist explizit die niedersächsische Beauftragte für den Datenschutz hin.
Warum sind Google Fonts unzulässig? Durch diese „dynamische Form“ bauen Website-Betreiber eine Verbindung zu den Google-Servern auf. Dadurch wird zumindest die IP-Adresse des Seitenbesuchers an Google übertragen. In der Datenschutz-Sprache heißt das: Es werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die Regeln des Datenschutzes fordern hierfür eine Rechtfertigung, also eine Zustimmung der Nutzenden. Liegt diese nicht vor, ist die Datenverarbeitung unzulässig. Eine dynamische Einbindung ist daher praktisch kaum möglich und einigermaßen weltfremd: Die Website dürfte sich erst nach erfolgter Zustimmung aufbauen.
Was ist zu tun? Die lokale Einbindung der Schriftarten ist datenschutzkonform und wird von Datenschutzexperten empfohlen. „Überprüfen Sie die eigene Website mit Unterstützung ihres Datenschutzbeauftragten. Optimierungen sollten dann zügig vorgenommen werden“, empfiehlt UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein. Außerdem sollte jedes erhaltene Abmahnschreiben genauestens überprüft und gemeinsam mit Fachleuten hinterfragt werden.
Sie haben bereits ein Schreiben erhalten? Die gute Nachricht: Die meisten Anwaltsschreiben weisen eine Menge Formfehler auf, so dass Sie ins Leere laufen. Die schlechte Nachricht: Der Inhalt ist grundsätzlich richtig, schließlich ist die dynamische Nutzung von Google Fonts datenschutzrechtlich unzulässig. „In jedem Fall sind zwei Dinge zu tun: Maximal lokale Nutzung der Schriften und Anwaltsschreiben mit Fachleuten besprechen“, empfiehlt UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein anlässlich des andauernden Abmahn-Tsunamis. Die eigene Homepage überprüfen, wenn erforderlich Optimierungen vornehmen und dadurch eventuelle Abmahn-Abzocker ins Leere laufen lassen, sollte nun die Marschroute sein.
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