Google muss gemäß eines heute, Dienstag, gesprochenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Links auf sensible Daten aus seiner Ergebnisliste streichen, wenn das Unternehmen dazu aufgefordert wird. [...]
Das Urteil (Rechtssache C-131/12) hat eine wegweisende Bedeutung. Kritiker hingegen sehen massiv die Meinungsfreiheit im Internet dadurch bedroht. Die Richter argumentieren damit, dass sich das gesprochene Recht aus der EU-Datenschutzrichtlinie ableitet und der Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung der Daten verantwortlich zeichnet. Ein betroffener Nutzer könne sich künftig mit der Bitte um Änderung der Suchergebnisse direkt an Google oder andere zuständige Stellen wenden. Gegen die nicht vorhandene Einspruchslösung hatte ein Spanier geklagt.
Dieser hatte sich dagegen gewehrt, dass Google bei der Eingabe seines Namens noch heute einen Artikel über die Zwangsversteigerung seines Hauses vor rund 15 Jahren in den Suchtreffern anzeigt. Gegen den Betreiber der Webseite selbst, einen spanischen Zeitungsverleger, kam der Ex-Schuldner allerdings gerichtlich nicht an.
Obwohl der Spanier gegen den als „Datenkrake“ verschrieenen Internetkonzern gewonnen hat und dieser nun nicht mehr in der Liste der Suchergebnisse zum Namen des Klägers den Link zum besagten Zeitungsartikel anzeigen darf, wehrt sich Google gegen die vor Gericht erfolgreiche Argumentation. Die Chance, dass der Spanier mit seiner Klage durchkommen würde, war äußerst gering.
Im Sommer 2013 hatte der EU-Generalanwalt Niilo Jääskinen dem verärgerten Spanier in einem Rechtsgutachten eine Absage erteilt. Als Begründung führte er an, dass die derzeit geltende EU-Datenschutzrichtlinie kein allgemeines „Recht auf Vergessenwerden“ enthalte. „Würde von den Suchmaschinen-Diensteanbietern verlangt, in die öffentliche Sphäre gelangte legitime und rechtmäßige Informationen zu unterdrücken, käme es zu einem Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung.“ (pte)
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