Der VKI führt gegen T-Mobile eine Verbandsklage gegen die "Abschlagszahlung" in den Vertragsbedingungen von tele.ring und hat dabei vom Oberlandesgericht Wien Recht bekommen. Das Gericht sieht die Klausel als überraschend und als gröblich benachteiligend an. Es sei für Kunden überraschend, dass sie bei Verzicht auf einen Teil der Leistung mehr bezahlen müssen, als jene Kunden, die die gesamte Leistung in Anspruch nehmen. [...]
Die Mobilfunkanbieter werben häufig mit „Gratis-Handys“ und verlangen im Gegenzug eine Verpflichtung des Kunden, sich für eine Mindestdauer von 24 Monaten an den Mobilfunkvertrag zu binden. Kündigt man vorzeitig, dann wird man vertraglich verpflichtet, das monatliche Entgelt in voller Höhe bis zum vereinbarten Vertragsende zu bezahlen. Das soll die Kosten des „Gratis-Handys“ hereinbringen.
Mobilfunker tele.ring hat – wie andere Anbieter auch – zusätzlich in seinen Bedingungen vorgesehen, dass Kunden, die vorzeitig kündigen, auch noch eine „Abschlagszahlung“ von 80 Euro erbringen sollen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – gegen T-Mobile eine Verbandsklage gegen diese Klausel. Das Oberlandesgericht Wien gab dem VKI Recht, hat aber auch die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Gericht sieht die Klausel als überraschend und als gröblich benachteiligend an. Es sei für Kunden überraschend, dass sie – nach diesen Bedingungen – bei Verzicht auf einen Teil der Leistung (durch vorzeitige Kündigung) durch die „Abschlagszahlung“ mehr bezahlen müssen, als jene Kunden, die die gesamte Leistung (bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer) in Anspruch nehmen.
Laut dem OLG Wien habe die beanstandete „Abschlagszahlung“ einzig den Zweck, den nicht vertragstreuen Kunden zu „bestrafen“. Da der „Abschlagszahlung“ nicht die Funktion eines Schadensausgleiches zukomme, sei diese Regelung auch gröblich benachteiligend und damit unwirksam.
„Kein Mensch versteht, weshalb man bei vorzeitiger Kündigung eines Mobilfunkvertrages neben dem vollen Entgelt bis zum Vertragsende auch noch eine Abschlagszahlung zahlen soll“, bekräftigt Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. „Es ist erfreulich, dass die Gerichte mit dieser Kunden-Abzocke nun Schluss machen!“ Das Handelsgericht Wien hatte in diesem Fall bereits im Februar ähnlich entschieden. (pi)
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