Hilfe, mein Chef folgt mir auf Instagram!

Soziale Netzwerke wie Instagram sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Doch Arbeitgeber nutzen soziale Netzwerke, um sich Informationen über ihre Arbeitnehmer zu verschaffen. [...]

Trotz Inkrafttreten der neuen Datenschutz-Grundverordnung gibt es nach wie vor keine ausreichenden Regelungen zum Datenschutz des Arbeitnehmers (c) pixabay.com

Drei Viertel der deutschen Bevölkerung gehen täglich online. Dabei weist Facebook mit seinen 32 Millionen Nutzern in Deutschland eine besonders große Reichweite auf. Aber auch Instagram mit 15 Millionen sowie Xing als das führende berufliche Netzwerk im deutschsprachigen Raum mit 16 Millionen Nutzern sind beliebte Social Networks, die täglich mit neuen Daten, Bildern und Informationen gefüllt werden. Dabei können die sozialen Netzwerke neben der zwischenmenschlichen Interaktion ebenso als Informationsquelle für jedermann über alles und jeden genutzt werden.

Zum Beispiel auch von Arbeitgebern, die sich ohne Weiteres Informationen über ihre Arbeitnehmer verschaffen und Bilder ansehen können. Möglicherweise ziehen sie Rückschlüsse, wegen derer sie den Bewerber nicht einstellen oder die in einem bestehenden Arbeitsverhältnis Streitigkeiten und Rechtsprobleme mit sich bringen, die eine Abmahnung oder gar Kündigung zur Folge haben.

Stellt sich die Frage: Ist der Arbeitgeber überhaupt berechtigt, die Profile seiner Arbeitnehmer anzuschauen, zu kritisieren und von privaten Postings auf das Berufsleben zu schlussfolgern? Oder stellt dies eine Verletzung der Arbeitnehmerrechte dar?

Trotz Inkrafttreten der neuen Datenschutz-Grundverordnung gibt es nach wie vor keine ausreichenden Regelungen zum Datenschutz des Arbeitnehmers. Dieser Zustand wird von vielen Seiten kritisiert. Der Gesetzgeber hat es im Rahmen der umfangreichen Neuerungen im Datenschutz versäumt, verbindliche Regeln für die entscheidenden Probleme des Beschäftigtendatenschutzes zu normieren.

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Situation vor Begründung des Arbeitsverhältnisses

Eine große Rolle spielen die sozialen Netzwerke bereits vor der Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Bewerberauswahl. Der Grund: Regelmäßig werden Daten des Stellenaspiranten aus Quellen im Internet genutzt. Aber auch wenn es eine Rechtsgrundlage gäbe, die es dem potenziellen Arbeitgeber untersagen würde, sich im Vorhinein im Internet über einen Bewerber zu erkundigen, wäre die Umsetzung in der Praxis nicht möglich. Würde der Bewerber eine Absage aufgrund eines dem Arbeitgeber missfallenden Postings erhalten, wäre es im Normalfall nicht nachweisbar, dass sich der potenzielle Arbeitgeber genau deswegen gegen ihn entschieden hat.

Situation im bestehenden Arbeitsverhältnis

Heute gilt: Es stellt keinen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei Instagram & Co. folgt. Wenn der Angestellte seine Daten, Bilder und Postings öffentlich zugänglich macht, muss ihm bewusst sein, dass nicht nur Freunde und Bekannte von diesen Informationen Kenntnis erhalten. Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft in privat genutzten Netzwerken dem Privatleben des Arbeitnehmers zuzuordnen.

Von einem pflichtbewussten Beschäftigten kann jedoch erwartet werden, dass er auf offensichtlich unangemessene und besonders polarisierende Darstellungen seiner Person, die in direktem Zusammenhang mit der Beschäftigung zu sehen sind, auf den sozialen Plattformen zum Schutz des Unternehmensimage verzichtet. Je nach Ausmaß der Veröffentlichungen des Arbeitnehmers steht es dem Arbeitgeber frei, angemessene arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen.

Entscheidend ist aber auch, dass die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers nicht die persönliche Lebensgestaltung des Beschäftigten umfasst. So können Angestellte nicht dazu verpflichtet werden, Beiträge mit privaten Accounts zu liken oder zu teilen. Auch kann der Arbeitgeber nicht fordern, dass das Unternehmen auf dem privaten Profil erwähnt wird, da dies eine Einschränkung der Arbeitnehmerrechte darstellen würde.

Sonderfall Xing und LinkedIn

Anders verhält es sich bei berufsorientierten Netzwerken wie zum Beispiel Xing oder LinkedIn. Eine Mitgliedschaft auf diesen Plattformen kann eine Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses darstellen. Allerdings gilt auch hier der Schutz der personenbezogenen Daten, die somit die Grenzen des Weisungsrechts des Arbeitgebers aufzeigen.

Gehören die Pflege und der Auftritt des Unternehmens zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers, hat er sich an die vorgegebenen Inhalte und die Richtlinien des Betriebs zu halten, vorausgesetzt, es gibt welche. Entscheidend ist auch die Frage, ob die in sozialen Netzwerken dokumentierten Äußerungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers, welche den Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen beleidigen, bedrohen oder unwahr sind, auch zu einer Abmahnung oder sogar Kündigung ohne vorherige Abmahnung führen können.

Der Arbeitnehmer darf die strafrechtlichen Grenzen grundsätzlich nicht überschreiten. Dies gilt sowohl für Äußerungen in Social Networks als auch in der realen Welt. Dabei kann er sich auch nicht auf den Schutz seines privaten Accounts berufen, wenn er seine Postings allgemein zugänglich gemacht hat. Auch das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erreichen hier ihre Grenzen.

Der Arbeitnehmer kann nicht dazu aufgefordert werden, sein gesamtes Privatleben auf das Ansehen des Arbeitgebers abzustimmen. Dennoch unterliegt er den Grenzen des Rücksichtnahmegebots, welches bei strafrechtlich relevanten Äußerungen überschritten wird. Grundsätzlich ist er zu Verschwiegenheit und Loyalität verpflichtet. Dies gilt nicht erst seit der Erfindung der sozialen Netzwerke. Betriebsgeheimnisse dürfen seit jeher nicht preisgegeben werden.

So enthält jeder professionelle Arbeitsvertrag eine Klausel zu den Konsequenzen bei unberechtigter Weitergabe von Betriebsgeheimnissen. Diese Vorschriften wirken ebenso bei der Veröffentlichung solcher Angaben auf sozialen Plattformen. Hier kann der Verstoß des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber noch gravierender sein, da die Äußerung in der Regel eine höhere Reichweite hat.

Empfehlung für Socia-Media-Richtlinen

Die neuen Medien bieten auch im Arbeitsrecht keinen rechtsfreien Raum. Aufgrund der nach wie vor unklaren Rechtslage kann den Arbeitsvertragsparteien jeweils nur empfohlen werden, Maßnahmen zu treffen, die Missverständnissen und Konflikten vorbeugen.

So kann der Arbeitgeber sogenannte Social-Media-Guidelines in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Diese Regeln sollten für sämtliche Angehörige des Unternehmens gelten und neben der Positionierung der Firma in sozialen Netzwerken Datenschutzhinweise und auch die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz beinhalten. Sollte ein Betriebstrat bestehen, muss dieser der Einführung der Social-Media-Richtlinien zustimmen.

Das Unternehmen sollte eindeutig die Vorgaben zum Internetauftritt in Bezug auf Sprache, Inhalt und Form der Präsentation kommunizieren. Arbeitgeber sollten auch auf notwendige Weiterbildungsmaßnahmen ihrer Mitarbeiter achten. Grundlagen zum Thema allgemeines Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit, Urheber- und Markenrecht sowie zu den aktuellen Datenschutzbestimmungen sollten vorhanden sein.

Der Arbeitnehmer sollte sich vor dem Anlegen eines Profils in einem sozialen Netzwerk darüber bewusst werden, dass potenziell jeder allgemein zugängliche Daten einsehen und daraus Rückschlüsse ziehen kann. Somit sollte sich jeder vor der Veröffentlichung überlegen, was er preisgeben möchte. Auf den Plattformen kann die Sichtbarkeit der Daten und Postings explizit eingestellt werden. So kann jeder weitestgehend für sich entscheiden, wie viel er der Öffentlichkeit zugänglich machen möchte.

*Miriam Prinzen LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei SBS Legal aus Hamburg ist Expertin im Bereich des Arbeitsrechts und zertifizierte Wirtschaftsmediatorin.

**Rechtsanwältin Laura Novakovski von der Rechtsanwaltskanzlei SBS Legal aus Hamburg ist Expertin im IT-Recht und Datenschutzrecht.


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