Huawei vs. ZTE: EuGH-Urteil im LTE-Verfahren

Urteil im Verfahren zwischen Huawei und ZTE: Aus einem standardessentiellen Patent, im Fall von Huawei LTE, ist nicht automatisch eine marktbeherrschende Stellung abzuleiten. [...]

Gestern hat der Europäische Gerichtshof im Patentstreit zwischen den chinesischen Mobilfunkunternehmen Huawei und ZTE entschieden: Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines standardessenziellen Patents gegen einen angeblichen Patentverletzer könne zwar unter bestimmten Umständen einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellen, muss es aber nicht zwangsläufig.

Besitzt ein Unternehmen ein standardessentielles Patent (SEP) – im Falle von Huawei handelt es sich hierbei um den Mobilfunkstandard LTE – ist hieraus nicht automatisch eine marktbeherrschende Stellung abzuleiten. Diese muss vielmehr vom Beklagten belegt und von dem nationalen Gericht im Einzelfall geprüft werden. Sollte eine marktbeherrschende Stellung vorliegen, kann das Unternehmen dazu verpflichtet werden, dem Wettbewerber ein Lizenzangebot zu unterbreiten. „Das Lizenzangebot muss dabei zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (sog. FRAND-Bedingungen) erfolgen und zudem alle branchenspezifischen Klauseln enthalten, die in einem Lizenzvertrag üblicherweise aufgeführt sind“, erklärt die deutsche Kanzlei COHAUSZ & FLORACK Patent- und Rechtsanwälte in einer Aussendung. Hierzu gehören insbesondere auch die Höhe der Lizenzgebühr und die Berechnungsart. Außerdem ist der Patentinhaber dazu verpflichtet offenzulegen, welche Patente verletzt wurden und worin die Verletzung genau besteht.

Auf das Lizenzangebot hat der Patentverletzer sorgfältig und ernsthaft zu reagieren. Lehnt er das Angebot ab, muss er dem Patentinhaber kurzfristig ein schriftliches Gegenangebot unterbreiten und für die Lizenzgebühren Sicherheit leisten. Ist das Verhalten des Patentverletzers dabei jedoch als rein taktisch, zögerlich oder nicht ernst gemeint zu bewerten, bedeutet ein Antrag auf Unterlassung seitens des Patentinhabers nicht, dass dieser seine marktbeherrschende Stellung missbraucht. Auch Klagen des Patentinhabers auf Rechnungslegung ebenso wie auf Schadensersatz für vergangene Nutzungen des Patents stellen selbstverständlich keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Ob die entsprechenden Maßnahmen angemessen sind, entscheidet das jeweils zuständige Gericht.

Die Auseinandersetzung zwischen Huawei und ZTE hatte das Landgericht Düsseldorf im Frühjahr 2013 an den EuGH verwiesen, um Widersprüche in den Rechtsauffassungen bei SEP-Klagen zwischen dem BGH und der EU-Kommission aufzulösen. Die EU-Kommission hatte im Vergleich zum BGH höhere Anforderungen für FRAND-Lizenzangebote des Patentinhabers gefordert. Mit seiner gestrigen Entscheidung, die zwischen beiden Positionen vermittelt, folgt der EuGH der Auffassung des Generalanwalts Melchior Wathelet, der dem EuGH bereits im November 2014 einen Vorschlag in dieser Rechtssache unterbreitet hat, schreibt die Kanzlei COHAUSZ & FLORACK weiter.

Das Urteil in der Rechtssache C-170/13 (Huawei Technologies Co. Ltd / ZTE Corp., ZTE Deutschland GmbH) steht als PDF zur Verfügung. (rnf/pi)


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