Die von der ICANN vorgeschriebene Speicherung von Daten widerspricht österreichischem Recht, argumentiert die ISPA – und hat ein entsprechendes Gutachten erstellen lassen. [...]
Um als Unternehmen die Registrierung von generischen Domains wie zum Beispiel .com, .net oder .biz anbieten zu können, muss der Registrar einen Standardvertrag mit der Internet Cooperation for Assigned Names and Numbers (ICANN) abschließen. Die im letzten Jahr eingeführte neue Version dieses Vertrages enthält die Pflicht eine Reihe von Kundendaten bis zwei Jahre über das Vertragsende hinaus zu speichern. Für den Vertrieb von country code Domains (z.B. .at) ist aus historischen Gründen kein ICANN-Vertrag erforderlich.
Der Standardvertrag sieht die Möglichkeit einer Ausnahme von dieser Speicherpflicht vor, sofern sie explizit gegen nationale Rechtsvorschriften verstößt. Um eine solche Ausnahme zu erwirken, muss der Registrar bei der ICANN ein Gutachten einreichen, das diese Unvereinbarkeit feststellt. Bestätigt die ICANN daraufhin das Wegfallen der Speicherpflicht, können sich andere Registrare aus diesem Land ebenfalls auf dieses Gutachten berufen.
Um die Unvereinbarkeit mit österreichischem Recht aufzuzeigen, hat die ISPA bei einer auf Technologierecht spezialisierten Wiener Anwaltskanzlei ein derartiges Gutachten in Auftrag gegeben und stellt dieses ihren Mitgliedern zur Verfügung. Die Gutachter folgen darin weitgehend den bereits vom Europäischen Datenschutzbeauftragten vorgebrachten Kritikpunkten und sehen, unabhängig vom Schicksal der Vorratsdatenspeicherung in Österreich, eine Unvereinbarkeit des Standardvertrages mit österreichischem Datenschutz- und Telekomrecht.
„Das Gutachten war ein logischer Schritt für uns, da wir auf allen Ebenen gegen die anlasslose Speicherung von Daten im Internet vorgehen“, begründet Maximilian Schubert, Generalsekretär der ISPA die Initiative. „Es besteht weder eine gesetzliche Grundlage, noch ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Speicherung dieser Daten. Auch eine Zustimmung zur Speicherung durch die Kundinnen und Kunden scheint nicht möglich, da der Vertrag ja gänzlich offen lässt, zu welchem Zweck die Daten vom Registrar gespeichert werden müssen. Da die Speicherung von Kundendaten in der geforderten Art in einem eindeutigen Spannungsverhältnis zu unserer Rechtslage steht, sind wir zuversichtlich mit diesem Gutachten bald eine Ausnahme für österreichische Registrare erreichen zu können“, zeigt sich Schubert optimistisch. (pi)
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