Zu unserem Artikel über die aktuellen Entwicklungen bezüglich des Themas Gebrauchtsoftware und Volumenlizenzen hat uns ein Leserbrief von Peter Schneider, Geschäftsführer von Usedsoft, erreicht. Er ist mit ein paar Punkten nicht ganz einverstanden. [...]
Mit Interesse habe ich in ihrer neuen Ausgabe den Gastkommentar von Andreas Schütz gelesen, in dem dieser behauptet:
„Daraus lässt sich zumindest nach österreichischem Recht ableiten, dass es unzulässig ist, von einer heruntergeladenen Software Kopien anzufertigen und diese zu verbreiten. Die Vervielfältigungshandlungen, die typischerweise bei der üblichen Benutzung der Software entstehen, werden als ‚freie Werknutzung‘ erlaubt. Darunter fallen die erste Kopie der Software beim Download ebenso wie Sicherungskopien.“
Das ist sachlich nachweislich falsch. Das EuGH hat in seinem auch für Österreich bindenden Urteil ganz genau festgelegt, „… dass der Urheberrechtsinhaber, wenn die Anwendung des Grundsatzes der Erschöpfung des Verbreitungsrechts allein auf Programmkopien, die auf einem Datenträger verkauft worden sind, beschränkt würde, den Weiterverkauf von Kopien, die aus dem Internet heruntergeladen worden sind, kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut ein Entgelt verlangen könnte, obwohl er schon beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung erzielen konnte. Eine solche Beschränkung des Weiterverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien ginge über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstands des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus.“
Wenn Herr Schütz hier den Weiterverkauf von Sicherungskopien thematisiert, ist das ganz offensichtliche und bewusste Irreführung, weil ja jeder Gebrauchtsoftware-Käufer die gekaufte Software ganz legal einfach vom Server des Herstellers herunterladen kann, so das EuGH. Im übrigen ist es natürlich auch rechtens, die Software als Sicherungskopie weiterzugeben, weil es ja gar keinen Unterschied macht. Der EuGH hat ja bewusst alle Verbreitungswege gleich gestellt.
Ein weiterer Punkt:
In dem Artikel „Weiterverkauf von Volumenlizenzen ist erlaubt“ heißt es weiter:
„Eine Einschränkung hatten die Richter des EuGH für den Handel mit gebrauchten Lizenzen: Hat ein Unternehmen eine Lizenz für eine größere Zahl an Nutzern als benötigt gekauft, darf es die Lizenz nicht aufteilen und Teile davon weiterverkaufen. Experten haben daraufhin von einem ‚Pyrrhus-Sieg‘ für den deutschen Gebrauchtsoftwarehändler Usedsoft gesprochen.“
Hier handelt es sich um ein häufiges Missverständnis: Bei Oracle – und das war schließlich der Anlass des Verfahrens – geht es um EINE einzelne Lizenz, die auf EINER Festplatte gespeichert ist. Diese kann ich nicht teilen. Wenn ich also beispielsweise eine Oracle Client Server Lizenz mit 20 Zugriffsrechten (Nutzern) hätte und würde nun sagen, ich möchte den Zugriff für zwei mal zehn Nutzer auf verschiedenen Servern ermöglichen, müsste ich ja aus der Einzellizenz zwei Lizenzen machen, was bedeutete, diese unerlaubt zu kopieren. Dies hat das EuGH nun aus gutem Grund untersagt.
Bei Volumenlizenzen handelt es sich hingegen um eine bestimmte Menge an Einzellizenzen, die aus Marketing- und Vertriebsgründen als Pakete verkauft werden. Eine Volumenlizenz mit 100 Lizenzen besteht also aus 100 einzelnen Computerprogrammen, die auf 100 einzelnen Einzelplatzrechnern installiert werden. Wenn ich 50 dieser Lizenzen unbrauchbar mache, wie das EuGH es verlangt, kann ich diese 50 natürlich weiterverkaufen. Deshalb musste das OLG Frankfurt auch im Falle Adobe zu unseren Gunsten entsprechend entscheiden.
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