Öffentliche Zurverfügungstellung von Kunstwerken zeigendem Bildmaterial

Dass man Kunstwerke nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigen darf, ist mittlerweile allgemein bekannt. Auch alte Werke eines Künstlers 70 jahre nach dessen Tod dürfen nicht ohne Weiteres verwendet werden. [...]

Dass man Kunstwerke nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigen darf, ist mittlerweile allgemein bekannt. Auch dass das Urheberrecht nach einer gewissen Zeit „erlisch“ (nämlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) und das Werk für die Allgemeinheit frei wird, weiß die Mehrheit der Bevölkerung nach Sensibilisierung durch öffentliche Diskussionen der letzten Jahre. Trotzdem können Fotos alter Werke nicht ohne Weiteres verwendet werden: Lichtet ein Fotograf etwa die Mona Lisa ab, stellt anschließend dieses Foto online und wird es danach von Dritten unbefugt – z.B. in sozialen Netzwerken – geteilt, so können zwar die Rechtsnachfolger von Leonardo Da Vinci nicht mehr gegen die Vervielfältigung und Verbreitung bzw. Onlinestellung vorgehen, allerdings muss beachtet werden, dass auch der Fotograf Rechte an dem von ihm gemachten Bild hat. Diese Rechte erlauben es ihm, auf Unterlassung und auf angemessenes Entgelt für die Nutzung zu  klagen. Bei Verwendung von Bildmaterial mit abgebildetem Kunstwerk ist daher immer in zwei Stufen zu prüfen, ob erstens das abgebildete Kunstwerk selbst und zweitens das das Kunstwerk enthaltende Bild frei zur Nutzung ist, bzw. ob man die entsprechenden Rechte hat.
Die Problematik der öffentliche Zurverfügungstellung von Kunstwerken ist auch im Rahmen des Aufbaus der europäischen Museumsdatenbank „Europeana“ aufgetreten: Museen, Bibliotheken und Kunstorganisationen haben Kunstwerke online gestellt, um sie für die Allgemeinheit zugänglich zu machen. Bei älteren Kunstwerken waren hierbei „nur“ die Rechte der Fotografen der Kunstwerke einzuholen. Insbesondere jedoch Institutionen, die sich mit Gegenwartskunst beschäftigen, standen und stehen hierbei vor der Schwierigkeit, dass die Urheber der betroffenen Kunstwerke oft noch leben und die Künstler für die Nutzung ein Entgelt fordern.
Wie relevant das Thema in der Praxis tatsächlich ist, zeigte sich jüngst in einem Verfahren vor dem Landesgericht Berlin: Ein Museum hatte Klage gegen die Wikimedia Foundation erhoben, da Fotos aus einem Sammelband digitalisiert und online gestellt worden waren. Wikimedia seinerseits argumentierte, dass die Fotos nicht geschützt seien und führte den Nutzen für die Allgemeinheit ins Treffen. Das Gericht gab dem Museum Recht und verurteilte Wikimedia dazu, die Bilder zu löschen. Das Verfahren ist allerdings wahrscheinlich noch nicht beendet, da Wikimedia Berufung angekündigt hat.
Auch für Österreich gilt: Fotos sind nach dem Urheberrechtsgesetz in der Regel geschützt. Ein Eingriff in die Rechte kann nicht mit dem Interesse der Allgemeinheit oder der Kunstfreiheit gerechtfertigt werden – zumindest nicht ohne angemessene Bezahlung des Künstlers.
* Der Autor Andreas Schütz ist Partner bei Taylor Wessing in Wien.


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