Der VKI ging im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Praxis von T-Mobile vor, Kunden automatisch auf Onlinerechnung umzustellen, wenn diese nicht ausdrücklich widersprechen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Rechtsansicht des VKI bestätigt. [...]
Anfang 2013 schickte T-Mobile rund 172.000 Kunden der Marken T-Mobile und tele.ring eine (letzte) Papierrechnung mit dem provokanten Slogan „Mit der Papierrechnung wird abgerechnet – Die T-Mobile Onlinerechnung ist da“. Ab sofort erhalte man Rechnungen ausschließlich elektronisch, informierte das Unternehmen, das sei praktisch und schone die Umwelt. Auf ausdrücklichen Wunsch könne man die Papierrechnung jedoch behalten.
Mit dieser Vorgehensweise wurden Kunden, die weiterhin eine Papierrechnung beziehen wollten, gezwungen, der Umstellung aktiv zu widersprechen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums unter anderem auf Unterlassung geklagt. Der OGH – wie schon die Vorinstanzen – bestätigte nun, dass die Vorgehensweise von T-Mobile rechtswidrig ist.
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht bei Vertragsabschluss ein Wahlrecht des Kunden auf Online- oder Papierrechnung vor, das nicht ausgeschlossen werden darf. Damit wird sichergestellt, dass der Kunde nicht gegen seinen Willen mit einer bestimmten Rechnungsform konfrontiert wird. „Diese Zielsetzung wird unterlaufen, wenn der Telekom-Betreiber einseitig eine Änderung der Rechnungsmodalitäten vornehmen kann, der der Kunde aktiv widersprechen muss“, erläutert Petra Leupold, Juristin im VKI. Dabei spielt es dem Urteil zufolge und entgegen der Ansicht von T-Mobile keine Rolle, ob Kunden bereits zuvor ausdrücklich die Papierrechnung gewählt hatten oder die bisherige Übermittlung der Papierrechnung nur bestehende Praxis war.
„Die Papierrechnung ist eine vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers“, betont VKI-Juristin Leupold. Dass diese darüber hinaus kostenlos erfolgen muss, hatte der OGH in einem Urteil gegen T-Mobile bereits Ende 2012 klargestellt und den sogenannten „Umweltbeitrag“ für die Papierrechnung als gesetzwidrig qualifiziert. „Es ist zu hoffen, dass nun alle Telekommunikationsbetreiber ihren Kunden das gesetzlich vorgesehene Wahlrecht auch in der Praxis einräumen“, so Leupold weiter. „Die Entscheidung des OGH stellt jedenfalls sicher, dass die gesetzlichen Wertungen nicht durch einseitige Änderungen oder Erklärungsfiktionen umgangen werden können.“
T-Mobile hat zum Urteil folgende Stellungnahme verfasst: „Grundsätzlich können wir dazu sagen, wir nehmen das Urteil zur Kenntnis, halten aber fest, dass diese Entscheidung keine weiteren Auswirkungen hat. Wir haben bereits nach den vorinstanzlichen Entscheidungen von dieser automatischen Umstellung Abstand genommen. In der Praxis ist von den Kunden die elektronische Rechnungslegung weitestgehend akzeptiert, natürlich besteht für jeden bei Vertragsschluss ein Wahlrecht.“ (pi)
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