Das Oberlandesgericht Wien gab dem VKI bei seiner Klage gegen Orange wegen intransparenter Klauseln in den AGB großteils Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. [...]
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – gegen den Mobilfunkanbieter Orange, der mittlerweile von Drei übernommen wurde, eine Verbandsklage wegen Klauseln, die laut Ansicht des VKI größtenteils intransparent sind. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) gab dem VKI bei neun von zwölf Klauseln Recht, hat aber auch die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Ende Oktober 2012 brachte der VKI seine Klage gegen Orange wegen zahlreicher Klauseln in deren Geschäftsbedingungen ein. Den meisten Bestimmungen, um die es geht, ist gemeinsam, dass sie die Kunden im Unklaren über ihre Rechte und Pflichten lassen, arhumentiert der VKI.
Orange wurde diesen Sommer von Drei übernommen. Die Verträge der Orange-Kunden wurden mitübernommen und wären dem VKI zufolge daher grundsätzlich unverändert weiterhin gültig. Viele Klauseln sieht das OLG Wien nun als intransparent und somit unzulässig an. Insbesondere die Orange-Entgeltübersicht, auf die oftmals verwiesen wird, sei unübersichtlich und missverständlich. Unterschiedliche Begriffe, wie z.B. „Bearbeitungsgebühr“ und „Mahnspesen“, seien entweder nicht (leicht) auffindbar oder würden in anderen Zusammenhängen gebraucht.
An sich verlangt das gesetzliche Transparenzgebot eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. „Der Gesetzgeber verlangt klare und verständliche Vertragsbedingungen. Hält sich ein Unternehmen nicht an diese Vorgabe, dann sind die verwendeten Klauseln unwirksam“, sagt Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.
SCHLUPFLOCH IN DEN AGB
In den Orange-AGB wird auch versucht, bei Vertrags- oder Entgeltänderungen das Regime des § 25 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) zu umgehen. Danach hätten die Kunden bei Änderungen, die nicht nur zu ihrem Vorteil sind, ein kostenloses Sonderkündigungsrecht. Sie könnten unabhängig von Vertragsbindungen sofort kündigen und müssen auch nicht weitere Entgelte bis zum Ende der Bindungsfrist oder für die Kündigung zahlen.
In den AGB von Orange versucht man laut dem VKI zwei andere Wege: Einerseits sollen Entgelte mittels einer Index-Klausel automatisch einseitig angepasst werden, andererseits sollen Vertrags- bzw. (weitergehende) Entgeltänderungen durch „Schweigen“ des Kunden einvernehmlich vereinbart werden (Erklärungsfiktion).
Während das OLG Wien die Klausel zur Erklärungsfiktion als unzulässig ansieht, erachtet es die Index-Klausel als zulässig – entgegen einer anderslautender Entscheidung des OLG Wien gegen A1 (OLG Wien 16.05.2013, 5 R 4/13i).
Vor allem, dass das Oberlandesgericht Wien die sogenannte Index-Klausel in der jetzigen Form für zulässig hält, bedauert Kolba. „Preiserhöhungen unterliegen unserer Ansicht nach dem Procedere des § 25 Abs. 3 TKG und dieses soll durch Index-Klauseln nicht umgangen werden können. Wir werden hier eine Klärung durch den Obersten Gerichtshof herbeiführen.“ (pi/rnf)
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