Österreich verstößt gegen die Datenschutzrichtlinie, da die Datenschutzkommission organisatorisch zu eng mit dem Bundeskanzleramt verwoben ist. Die Unabhängigkeit sei damit nicht ausreichend gegeben, heißt es in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Auch wird kritisiert, dass der Bundeskanzler sich über alle Gegenstände der Datenschutzkommission informieren kann. Die korrekte Umsetzung der Richtlinie müsse nun "unverzüglich" geschehen. [...]
Der EuGH hatte die Aufgabe, zu überprüfen, ob die österreichische Datenschutzkommission die unionsrechtlich vorgeschriebene völlige Unabhängigkeit besitzt und kam zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist. Österreich verstößt damit gegen die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
Konkret wird bemängelt, dass das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission ein der Dienstaufsicht unterliegender Bundesbediensteter ist und dass die Geschäftsstelle der Datenschutzkommission in das Kanzleramt eingegliedert ist. Im Urteil wird weiters angemerkt, dass „der Bundeskanzler über ein unbedingtes Recht verfügt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Datenschutzkommission zu unterrichten“.
Die genannten Punkte stehen der Annahme entgegen, dass die Datenschutzkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben jedem mittelbaren Einfluss entzogen ist. Zudem sei die Datenschutzkommission aufgrund dieser Regelungselemente nicht über jeden Verdacht der Parteilichkeit erhaben, heißt es im Urteil.
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