Zwischen "Lieferung" oder "sonstiger Lieferung" liegt beim Software-Verkauf ein großer Unterschied bezüglich der Umsatzsteuer mit weitreichenden Konsequenzen für die Praxis. Die Experten der Steuer- und Unternehmensberatungsfirma LBG Österreich erklären die Unterschiede. [...]
Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann der Verkauf einer Software als Lieferung oder sonstige Leistung qualifiziert werden, je nachdem wie die Software ausgestaltet ist bzw. ob sie auf elektronischem Weg (z.B. via Internet) übertragen wird, wie die Experten der Steuer- und Unternehmensberatung LBG Österreich wissen. Dies ist insofern von Bedeutung, da aufgrund der Einordnung die Lieferung bzw. die Leistung an unterschiedlichen Orten als ausgeführt gilt. Dies führt in weiterer Folge zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Konsequenzen insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Umsatzsteuersätze und der Form- und Registrierungserfordernisse.
Die Finanzverwaltung geht vom Vorliegen einer Lieferung in jenen Fällen aus, in denen eine Standard-Software auf DVD oder anderen Datenträgern verkauft wird. Als Standard-Software gelten serienmäßig hergestellte Gegenstände in Standardform, die von jedem beliebigem Käufer erworben und verwendet werden können (Software für Heimcomputer, Computerspiele und Standardpakete). Der anzuwendende Umsatzsteuersatz ist unter anderem abhängig davon, ob die Lieferung innerstaatlich erfolgt oder an Empfänger, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittland (=Nicht EU-Mitgliedstaat) ansässig sind.
Beispiele „Lieferung“
Österreichischer Unternehmer verkauft eine Standard-Software auf DVD an
- Unternehmer/Nichtunternehmer im Inland → österreichische USt
- Unternehmer im EU-Ausland → steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei Erfüllung der notwendigen Nachweispflicht
- Nichtunternehmer im EU-Ausland → grundsätzlich österreichische USt (Ausnahme: z.B. Versandhandel)
- Unternehmer/Nichtunternehmer im Drittland → steuerfreie Ausfuhrlieferung bei Erfüllung der Voraussetzungen
Die Überlassung einer nicht standardisierten Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst, stellt eine sonstige Leistung dar. Ebenfalls wird die Übertragung von Standard-Software auf elektronischem Weg (z.B. via Internet) als sonstige Leistung qualifiziert. Auch in diesen Fällen ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer und in welchem Staat der Empfänger ansässig ist.
Beispiele „Sonstige Leistung“
Österreichischer Unternehmer verkauft eine individualisierte Software an
- Unternehmer/Nichtunternehmer im Inland → österreichische USt
- Unternehmer im EU-Ausland → USt des anderen Mitgliedstaats, Reverse Charge, keine österreichische USt und Hinweis auf der Rechnung hinsichtlich des Übergangs der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung
- Nichtunternehmer im EU-Ausland → USt des anderen Mitgliedstaats (Registrierung in diesem Staat oder Anwendung des Mini-One-Stop-Shops (=MOSS))
- Unternehmer/Nichtunternehmer im Drittland → Besteuerung erfolgt nach Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat
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