Gebrauchte Softwarelizenzen dürfen nach einem EU-Urteil generell weiterverkauft werden. Das gilt nicht nur für Kopien auf CD und DVD, sondern auch dann, wenn Kunden die Software für diese Computerprogramme im Internet von der Herstellerseite herunterladen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg (Rechtssache C-128/11) entschieden. [...]
Ein Entwickler könne sich dem Weiterverkauf seiner gebrauchten Kopien durch einen Kunden nicht widersetzen. Dabei sei es aber unzulässig, dass ein Kunde die Software für den Weiterverkauf aufspalte und teilweise weiterverkaufe. Das Urteil bedeutet für den amerikanischen Softwareentwickler Oracle eine Niederlage vor Gericht. Der Konzern hatte im Streit um gebrauchte Softwarelizenzen das Münchner Unternehmen UsedSoft verklagt, das mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen unter anderem von Oracle handelt. Oracle sah seine Urheberrechte verletzt. Mit dieser Praxis hatte UsedSoft auch andere Hersteller wie etwa Microsoft verärgert. Die Entwickler fürchten den Verlust von Kunden und sinkende Einnahmen durch den Gebrauchthandel. Nach Ansicht der Richter erschöpft sich das Recht auf ausschließliche Verbreitung der Programmkopien mit dem Erstverkauf.
Stelle ein Konzern seinem Kunden eine Kopie zur Verfügung und erlaube ihm über einen Lizenzvertrag das unbefristete Nutzungsrecht dieser Kopie, so erlischt sein Recht auf ausschließliche Verbreitung. „Durch ein solches Geschäft wird nämlich das Eigentum an dieser Kopie übertragen“, schreiben die Richter. Dem Weiterverkauf der Kopie könne er sich dann nicht mehr widersetzen. Das gelte auch für verbesserte und aktualisierte Fassungen – weil sie Bestandteil der Kopie seien.
UsedSoft handelt mit Lizenzen, die vom ursprünglichen Lizenzinhaber nicht mehr benutzt werden. Die Kunden erhalten nicht die vom Orcle-Kunden per Download erstelle Programmkopie, sondern laden die Software erneut direkt von der Oracle-Webseite herunter. Kunden, die bereits über das Programm verfügen, können eine Lizenz oder einen Teil der Lizenz für zusätzliche Nutzer hinzuerwerben. Dies ist laut Urteil zulässig. UsedSoft-Kunden seien „rechtmäßige Erwerber“ der Programmkopie, so die Richter.
Vertreter von Oracle zeigten sich von dem Urteil überrascht und enttäuscht. „Der Gerichtshof der Europäischen Union [hat] die bedeutsame Chance verpasst, eine klare Botschaft über den Wert von Innovation und geistigem Eigentum an die europäische Wirtschaft und europäische Unternehmen auszusenden“, sagte Oracle-Vertreterin Truiken Heydn von TCI Rechtsanwälte laut einer Stellungnahme. Man vertraue darauf, dass dies nicht das Ende der Rechtsentwicklung sei. Gegen das Urteil kann Oracle aber keine Rechtsmittel mehr einlegen, da der EuGH die höchste Instanz ist. Der konkrete Fall wird nun an den deutschen Bundesgerichtshof zurückverwiesen, der entscheiden muss. (apa)
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