Umstellung auf E-Rechnung nicht automatisch

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) war mit seiner Verbandsklage beim HG Wien erfolgreich. T-Mobile darf nicht automatisch auf E-Rechnung umstellen. [...]

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen die Praxis von T-Mobile vorgegangen, Kunden automatisch auf Onlinerechnung umzustellen und ihnen nur die Möglichkeit zu bieten, dieser Vorgangsweise ausdrücklich zu widersprechen. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat die Rechtsansichten des VKI bestätigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Anfang 2013 übermittelte T-Mobile rund 172.000 Kunden der Marken T-Mobile und Telering eine (letzte) Papierrechnung mit dem Slogan „Mit der Papierrechnung wird abgerechnet – Die T-Mobile Onlinerechnung ist da.“ Weiters gab es die zusätzliche Information, dass man ab sofort die Rechnung ausschließlich elektronisch erhalte. Das sei praktisch und schone die Umwelt. Auf ausdrücklichen Wunsch könne man die Papierrechnung behalten. Mit dieser Vorgehensweise wurden die Kunden daher laut dem VKI gezwungen, aktiv der Umstellung zu widersprechen, wenn sie weiterhin die Papierrechnung beziehen wollten.

Diese Vorgehensweise ist unzulässig und der VKI hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums auf Unterlassung der Klauseln, Unterlassung der Vorgehensweise und auf Unterlassung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb geklagt. Das Handelsgericht Wien bestätigte in erster Instanz die Rechtsansicht des VKI und alle begehrten Unterlassungspunkte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht ein Wahlrecht des Kunden auf Onlinerechnung oder Papierrechnung bei Vertragsabschluss vor, das nicht ausgeschlossen werden darf. Ein Recht eines Telekommunikationsbetreibers, nachträglich einseitig die Art der Rechnungsübermittlung zu ändern und dem Kunden lediglich ein Widerspruchsrecht einzuräumen, sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Außerdem verstößt dieses Vorgehen gegen § 25 Abs 3 TKG, wonach der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, wenn die AGB nicht ausschließlich begünstigend geändert werden. Der Hinweis, dass der Kunde ohne Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung keinen weiteren Anspruch auf die Übermittlung einer Papierrechnung hat, ist darüber hinaus irreführend und geeignet, die Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu beeinflussen.

„Es ist davon auszugehen, dass nun alle Telekommunikationsbetreiber im Sinne dieser Entscheidung ihren Kunden das Wahlrecht auf die Papierrechnung oder die Onlinerechnung überlassen, wie es das Gesetz vorsieht“, hofft Maria Ecker, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI. (pi)


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