Der VKI hat eine Verbandsklage auf Unterlassung gegen T-Mobile in erster Instanz gewonnen. "Unlimitiertes Surfen" anzukündigen und dann die Geschwindigkeit auf 64 kb pro Sekunde zu senken sei "irreführende Blickfangwerbung". [...]
Das HG Wien entschied in einem Verbandsverfahren des Verein für Konsumenten-information (VKI), dass es eine irreführende Blickfangwerbung darstellt, wenn bei einem Mobilfunktarif namens „Smart Net Unlimited“, der mit „unlimitiert surfen“ und „soviel mobiles Internet, wie Sie wollen“ beworben wird, ab Erreichen eines gewissen Datenvolumens (3 GB bzw. 6GB) die Geschwindigkeit der Datenübertragung auf maximal 64 kb pro Sekunde reduziert wird.
Eine so langsame Verbindung schränke den üblichen Gebrauch des Internet so erheblich ein, dass von „unlimitiert“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr die Rede sein könne. Der entsprechende Hinweis auf die Drosselung war im TV-Spot nur für drei Sekunden eingeblendet, und für das Gericht damit mangels Lesbarkeit keinesfalls ausreichend deutlich, um die Irreführung durch das blickfangartige „unlimitiert“ zu beseitigen.
„Das Urteil hat Signalwirkung für die gesamte Branche, über das Ziel schießende irreführende Werbung endlich zu unterlassen,“ sagt Ulrike Docekal, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI. „Einschränkungen von Blickfängen sind erlaubt, aber diese Einschränkungen müssen von einem durchschnittlichen Verbraucher deutlich lesbar sein. Das ist insbesondere bei Fernsehwerbung regelmäßig nicht der Fall.“ Das Urteil ist nicht rechtskräftig und ist auf www.verbraucherrecht.at im Volltext verfügbar.
Auch in Deutschland hatte das OLG Koblenz (Urteil vom 8.5.2013, Az. 9 U 1415/12) die vergleichbare Werbeaussage „unbegrenzt im Internet surfen“ untersagt, wenn die Datentransfergeschwindigkeit bei Erreichen eines Datenvolumens von 500 MB auf maximal 64 kBit/s gedrosselt wird. (pi/rnf)
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