Ab Juni gelten neue Regeln im Urheberrecht - mit Upload-Filtern für Plattformen. Anbieter wie Youtube sollen damit bereits beim Hochladen potenziell rechtswidrige Inhalte erkennen und deren Veröffentlichung verhindern. [...]
Bereits bei ihrer Verabschiedung 2019 hat die neue Urheberrechtsrichtlinie ((EU) 2019/790) viel Aufmerksamkeit erregt. Die Befürchtung war groß, dass Plattformanbieter wie Youtube verpflichtet werden könnten, Filter einzuführen, die potenziell rechtswidrige Inhalte vor Veröffentlichung automatisch blockieren. Gegner der Reform argumentierten, dass Plattformen aus Angst vor Klagen pauschal mehr Inhalte als nötig blockieren könnten und dadurch die Meinungs- und Kunstfreiheit im Internet gefährden würden. Deutschland hatte der Richtlinie zwar zugestimmt, aber zu Protokoll gegeben, man werde Upload-Filter bei der Umsetzung „nach Möglichkeit“ verhindern. Nun stellt sich heraus: Ohne geht es nicht.
Mit Plattformen wie Youtube haben sich in den letzten Jahrzehnten Diensteanbieter entwickelt, deren Einnahmen zu großen Teilen darauf beruhen, dass sie urheberrechtlich geschützte Inhalte anderer zeigen. Das eigentliche Kernziel der Urheberrechtsreform ist daher, die Künstler, Autoren und Verlage an den Einnahmen dieser Plattformen zu beteiligen.
Um dies zu erreichen, sollen die Plattformen bevorzugt Lizenzen kaufen. Gelingt dies nicht, werden sie künftig stärker in die Pflicht genommen. Plattformen müssen dann nicht nur dafür sorgen, dass rechtswidrige Inhalte bei Beschwerden entfernt werden, sondern auch dafür, dass bereits bekannte Inhalte offline bleiben und nicht wieder neu hochgeladen werden.
Jeder Upload muss überprüft werden
Dazu müssen Plattformen künftig bei jedem Upload prüfen, ob zu der Datei ein Sperrverlangen eines Rechteinhabers vorliegt. Für die Praxis bedeutet dies, dass Plattformen ein System nutzen müssen, das hochgeladene Inhalte mit einer Datenbank rechtswidriger Inhalte abgleicht. Liegt ein Sperrverlangen vor, bleibt der Inhalt erst einmal offline und der Nutzer kann Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde ist innerhalb einer Woche zu entscheiden. Da eine Woche in der schnelllebigen Social-Media-Welt aber eine lange Zeit sein kann, versucht der Entwurf, dieses Ergebnis abzumildern.
Wenn die Inhalte gewisse Kriterien erfüllen, soll bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vermutet werden, dass der Inhalt erlaubt ist. Unter diese Vermutung fallen Uploads, wenn sie weniger als die Hälfte eines Werks enthalten und diesen Teil mit anderem Inhalt kombinieren. Zusätzlich darf der Teil nur geringfügig genutzt werden – also bei einem Musikclip maximal 15 Sekunden – es sei denn, der Nutzer hat den Inhalt als erlaubt gekennzeichnet, etwa weil es sich um eine Parodie handelt.
Rechteinhaber können vor Abschluss des Verfahrens Sperrung erzwingen
Erfüllt der Upload all diese Kriterien, haben die Rechteinhaber dennoch die Möglichkeit, auch vor Abschluss des Verfahrens eine Sperrung zu erzwingen. Dazu sollen sie einen sinnbildlichen „roten Knopf“ erhalten, mit dem sie geltend machen können, dass ohne eine sofortige Sperrung die wirtschaftliche Verwertung des Werks gefährdet wäre. Insbesondere die Filmindustrie soll so eine wirksame Möglichkeit erhalten, Teile von aktuellen Filmen schnell und effektiv zu entfernen. Welche Plattformen genau von der Reform erfasst sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Während Youtube relativ sicher darunterfällt, scheiden sich bereits bei Twitter die Geister, ob Letzteres als Hauptzweck urheberrechtlich geschütztes Material verbreitet. Der Entwurf vermutet, dass etwa dreizehn Plattformen betroffen sein werden.
Für betroffene Plattformen wird sich vieles ändern. Alle übrigen können sich aber nicht zurücklehnen. Bereits nach dem geltenden Recht müssen alle Diensteanbieter dafür sorgen, dass rechtswidrige Inhalte nach Entdeckung zeitnah gelöscht werden. Andernfalls drohen auch hier Schadenersatzforderungen. Selbst ohne eine Pflicht zu Upload-Filtern ist daher allen Unternehmen zu empfehlen, sich von ihren Nutzern zusichern zu lassen, dass sie über die nötigen Rechte an hochgeladenen Inhalten verfügen und dass die Nutzer für mögliche Schäden haften.
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