Interne Videoüberwachung: Hier erfahren Sie was man tun muss, um interne Gänge und zB Schalterbereiche per Video überwachen und auch aufzeichnen zu dürfen. [...]
Letzte Woche erreichte uns eine Frage eines Radiologie-Zentrums: „Was müssen wir tun um unsere internen Gänge und ev. auch den Schalterbereich per Video überwachen und auch aufzuzeichnen zu dürfen?“
Was steht in der DSGVO?
Die DSGVO enthält keine Regelung zur Zulässigkeit von Videoüberwachung. Das Wort „Video“ kommt weder in der Verordnung, noch bei den Erwägungsgründen vor. Gemäß Art 6 Abs 1 DSGVO „lit f“ ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und -freiheiten der Betroffenen überwiegen, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn es sich um ein Kind handelt.
Der Einsatz einer Videoüberwachung setzt somit in diesem Fall eine Interessenabwägung voraus, die zu Gunsten des Verantwortlichen ausschlägt. So besteht beispielsweise in einem Kaufhaus das nachvollziehbare Interesse, die Waren vor Diebstahl zu schützen.
Die österreichische Gesetzgebung
Das Datenschutzgesetz i.d.F. des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 und des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 enthält einen eigenen Abschnitt zur „Bildverarbeitung“. Damit werden die Regelungen des DSG 2000 zur „Videoüberwachung“ grundsätzlich auf alle Bildaufnahmen durch Verantwortliche des privaten Bereichs ausgedehnt und neuen technischen Entwicklungen angepasst.
Darüber hinaus wird der Verantwortliche zu besonderen Datensicherungsmaßnahmen, der Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge und Löschung der Daten bei Zweckerreichung verpflichtet.
Was versteht man unter Bildaufnahmen?
Unter einer „Bildaufnahme“ versteht das DSG „die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen“.
Von den Regelungen erfasst sind grundsätzlich alle Bildaufnahmen durch Verantwortliche des privaten Bereichs (so z.B. auch das Anfertigen von Fotografien zu beruflichen Zwecken). Aufnahmen zur Vollziehung hoheitlicher Aufgaben benötigen weiterhin eine gesonderte gesetzliche Rechtsgrundlage.
Der Begriff „Bildaufnahme“ erfasst auch bloße Aufzeichnungen, die zwar ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person zum Inhalt haben, aber nicht auf eine „Überwachung“ abzielen.
Wie lange dürfen Fotos und Videos gespeichert bleiben?
Im DSG 2018 ist ausdrücklich geregelt, dass Videoüberwachungsaufnahmen nur 72 Stunden lang aufbewahrt werden dürfen.
Beispiele für zulässige bzw unzulässige Bildaufnahmen
Die WKO hat auf der Seite https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/eu-dsgvo-bildverarbeitung.html sowohl Beispiele für zulässige als auch für unzulässige Bildaufnahmen aufgelistet. Es wird empfohlen, sich an diesen Beispielen zu orientieren.
Benötigt man die Zustimmung der Mitarbeiter zur Videoüberwachung?
Nach österreichischem Arbeitsrecht ist für eine Videoüberwachung eine Betriebsvereinbarung notwendig. Wenn es keinen Betriebsrat gibt, muss von jedem einzelnen Mitarbeiter eine arbeitsrechtliche Einwilligung eingeholt werden. Das ist keine datenschutzrechtliche, sondern eine arbeitsrechtliche Einwilligung.
Mindestanforderungen an die Informationspflichten
Für Videoüberwachung gelten die üblichen in Artikel 13 der DSGVO geregelten Informationspflichten:
- Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol
- Kontaktdaten des Verantwortlichen
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
- Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage
- Ggf. Angabe des berechtigten Interesses
- Dauer der Speicherung
- Hinweis auf die Betroffenenrechte
Datenschutz-Folgenabschätzung
Nach Art 35 DSGVO sind alle Verantwortlichen verpflichtet, eine Datenschutz-Folgenabschätzung zu erstellen und laufend zu aktualisieren, sofern mit der konkreten Verarbeitung ein voraussichtlich hohes Risiko für die Betroffenen verbunden ist.
Die österreichische Datenschutzbehörde hat den Entwurf einer Verordnung zu diesem Thema vorgelegt. Sie spezifiziert darin bei welchen Verarbeitungen die Behörde üblicherweise kein hohes Risiko für die Betroffenen sieht und wofür daher keine umfassende Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Die im Ausnahmen-Katalog der Verordnung aufgelisteten konkreten Verarbeitungstätigkeiten beinhalten ua die Videoüberwachung. Das bedeutet im Klartext, dass keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist.
Beantwortung der eingangs beschriebenen Fragestellung
Im Wesentlichen genügt ein Hinweisschild mit einem Piktogramm und mit den im Punkt Informationspflichten genannten Informationen.
*) Das Tagebuch wird von den Datenschutz-Ziviltechnikern DI Wolfgang Fiala und DI Dr. Peter Gelber geschrieben, www.dsgvo-zt.at
Die bisherigen Folgen:
(7) Datenschutz: Risikoanalyse und Folgenabschätzung / TOM (1)
(6) Webseiten DSGVO sicher machen
(5) Wie man bei Auskunftsbegehren Identität richtig feststellt
(4) So müssen Lösch-Begehren befolgt werden
(3) DSGVO in der Schule
(2) DSGVO: Was tun mit spitzfindigen Auskunftsbegehren?
(2) Videoüberwachung – wer darf das und wie?
(1) DSGVO: Wie Datenpannen zu melden sind
(0) Ist die Reinigungsfirma ein Auftragsdatenverarbeiter?
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