Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt – im Auftrag des Sozialministeriums bzw. der Arbeiterkammer Kärnten – Verbandsklagen gegen drei Zahlungsdiensteanbieter wegen unzulässiger Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. [...]
Nun liegen Entscheidungen des Handelsgerichtes Wien (PayLife) und des OLG Wien als Berufungsgericht (Diners Club und Paybox) vor. Nahezu alle vom VKI eingeklagten typischen Klauseln im Zahlungsverkehr mit Karten oder mit dem Handy wurden von den Gerichten als gesetzwidrig und nichtig angesehen, meldet der VKI in einer Aussendung. Alle drei Urteile sind nicht rechtskräftig.
In den letzten Tagen sind gleich drei Urteile ergangen, die dem VKI weitgehend Recht geben. In den AGB von Diners Club widerspricht etwa eine Klausel, die vorsieht, dass ein Fremdwährungsumsatz zu jenem Wechselkurs umgerechnet wird, der auf der Homepage des Unternehmens aufscheint, dem Gebot der Neutralität bei der Umrechnung von Fremdwährungen. Weiters wurden Mahnspesen, die – so die Klausel – auch unbhängig von einem Verschulden des Kunden bei Zahlungsverzug kassiert werden können, als gesetzwidrig angesehen. Auch der Ausschluss der Haftung von Diners Club für reine Vermögensschäden des Kunden ist gesetzwidrig.
In den AGB von PayLife sah das Gericht die Frist von 42 Tagen für eine Reklamation nach Durchführung von Transaktionen als zu kurz an. Nach dem Zahlungsdienstegesetz muss der Nutzer einen nicht von ihm autorisierten Zahlungsvorgang unverzüglich (nach Feststellung!) melden, maximal hat er aber dafür 13 Monate Zeit. Weiters sah das Gericht eine Verjährung der Ansprüche des Karteninhabers binnen eines Jahres als gesetzwidrig an. Auch der Ausschluss der Möglichkeit, die Karte zu sperren, wurde vom Gericht gekippt.
Die AGB von Paybox haben bei den Kunden im Herbst 2013 für Aufregung gesorgt. Gestützt auf eine „Verschweigungsklausel“ versuchte Paybox die Kunden durch Schweigen auf eine zugesendete SMS in neue und letztlich entgeltliche Vertragsverhältnisse zu zwingen. Das OLG Wien bestätigt nun die Sicht des VKI, dass die entsprechende Klausel gesetzwidrig und unwirksam ist (weil sie viel zu weit formuliert war). Die Folge ist, dass sich Paybox nicht auf die Klausel berufen kann und diese Vertragsänderungen daher unwirksam sind. Paybox ist dabei, nunmehr mit seinen Kunden ausdrücklich (ohne Verschweigen) neue Verträge abzuschließen.
„Das Zahlungsdienstegesetz ist am 1.11.2009 in Kraft getreten. Es ist eine Schande, dass 2014 immer noch vor Gericht erstritten werden muss, dass sich die Zahlungsdienstleister an diese gesetzlichen Vorgaben halten“, sagt Jennifer Wassermann, zuständige Juristin im VKI. „Besonders erfreulich ist auch, dass die Gerichte die schrankenlose Änderung von Klauseln und Entgelten durch Schweigen der Kunden nicht zulassen.“ (pi)
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