Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte den Internetversandhändler Zalando wegen mehrerer Klauseln in dessen Versandhandelsbedingungen auf Unterlassung. [...]
Die vom VKI beanstandeten Regelungen sahen unter anderem eine pauschale Freizeichnung des Unternehmens für leicht fahrlässig verursachte Schäden sowie weitreichende Befugnisse zur Datenverwendung und Datenspeicherung vor. Gleichzeitig hätte Zalando laut dem VKI versucht, das Risiko für die Beschaffung der Ware einseitig auf den Konsumenten abzuwälzen. Das HG Wien hat nun in erster Instanz bestätigt: Acht von neun eingeklagten Klauseln sind unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Für die Beschaffung der verkauften Ware wollte Zalando selbst kein Risiko übernehmen. Dafür sollten Kunden in bestimmten Fällen erst nach vier Wochen Lieferverzug vom Vertrag zurücktreten können. So sahen es die Versandhandelsbestimmungen des Unternehmens vor. Zalando argumentierte, der Kunde dürfe bei den vertriebenen Bekleidungsstücken und Schuhen nicht davon ausgehen, dass diese auch vorrätig seien. Ein Schaden könne dem Kunden schon deshalb nicht entstehen, weil es sich bei den vertriebenen Produkten vor allem um Modeartikel handelt.
Das HG Wien folgte dieser Argumentation nicht und beurteilte die entsprechenden Klauseln als unzulässig. Das Gericht bestätigte damit, dass sich Zalando seiner Verantwortung zur Lieferung der bestellten Ware nicht entziehen kann. Schließlich handelt es sich dabei um die Hauptleistungsverpflichtung des Unternehmens. Der Kunde kann vielmehr nach Bestätigung der Bestellung davon ausgehen, dass er die bestellte Ware auch bekommt, vor allem, wenn diese auf der Webseite als „lieferbar“ bezeichnet wird. Andernfalls würde Zalando die Möglichkeit eingeräumt, den Kaufvertrag aufgrund mangelnder Organisation nicht zu erfüllen, was aber – wie auch die Sorge über die nötigen Deckungsgeschäfte – zur Gänze dem Verantwortungsbereich des Unternehmens unterliegt. Unzulässig, weil gröblich benachteiligend für den Kunden, ist ferner die vierwöchige Rücktrittsfrist bei Verzug, innerhalb derer der Konsument an seine Bestellung gebunden bleibt.
„Die aktuelle Entscheidung des HG Wien macht Schluss mit unzulässigen Klauseln im Versandhandel“, erklärt Petra Leupold, Juristin im VKI. „Ein wohlbegründetes Urteil, das der Tendenz, sämtliche Risiken einseitig und ohne sachliche Rechtfertigung auf den Kunden abzuwälzen, Schranken setzt und zu einer Rückbesinnung auf die sachgerechte Interessenabwägung des Gesetzes zwingt.“ Dennoch gebe es im Bereich des Versand- und Internethandels nach wie vor gesetzliche Lücken, so die Expertin weiter. Es bleibe zu hoffen, dass diese bei der anstehenden Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie möglichst flächendeckend geschlossen werden. (pi/rnf)
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