Irreführende Werbung in Bezug auf Freiminuten veranlasste den VKI zur Klage, der vom Handelsgericht Wien stattgegeben wurde. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. [...]
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – einen Musterprozess gegen T-Mobile. Das Unternehmen hatte einem Kunden ein Vertragsangebot gemacht, in dem eine Begrenzung auf „Freiminuten“ und die Kostenpflicht für darüberhinausgehende Gespräche nicht leicht ersichtlich war. Mit Unterstützung des VKI forderte der Konsument daraufhin das für die Überschreitung kassierte Entgelt von T-Mobile zurück. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) als Berufungsgericht gab der Klage statt und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.
Das Angebot kam, als der langjährige Kunde von T-Mobile/Telering seinen bestehenden Vertrag kündigen wollte. Er erhielt daraufhin einen Brief des Unternehmens, in dem neben anderen Varianten auch der Tarif Treue Basta Europa angeführt war – „0 Cent in alle Netze und in die EU um € 19,– im Monat (inkl. Norwegen, Schweiz und Lichtenstein)“. Ein Verweis auf die Rückseite des Schreibens fand sich auf der Vorderseite nicht.
Dort allerdings war eine Aufschlüsselung aller Treue-Tarife abgedruckt, wobei u.a. darauf hingewiesen wurde, dass bei dem Tarif Treue Basta Europa die monatliche Gebühr von 19 Euro auf 1.000 Minuten beschränkt ist. Wird dieses Limit überschritten, so das Schreiben weiter, gelten für Gespräche zu tele.ring weiterhin 0 Euro. Die Tarifinformation nahm dabei insgesamt nur etwa ein Fünftel des Blattes ein. Gut die Hälfte wurde von der Werbefigur der Beklagten eingenommen („Der Inder“). Die Gebühren für Telefonate in andere Netze nach Überschreiten des Limits von 1.000 Minuten wurden erst am unteren Rand des Blattes in Kleinstschrift aufgelistet.
Aufgrund dieser Zusendung unterzeichnete der Konsument eine Vertragsverlängerung mit dem Tarif Treue Basta Europa. Die dem Vertrag zugrundeliegenden AGB enthielten auch eine Rechnungsanerkenntnisklausel. Die Onlinerechnungen 11/2010, 12/2010 und 1/2011, die der Konsument mangels Internetzugang nicht kontrollierte, enthielten erhöhte Entgelte aufgrund Überschreitens der 1.000 Freiminuten. Erst bei der letzten Rechnung wurde der Konsument aufmerksam und beeinspruchte die Rechnung.
Der VKI klagte unter Abtretung des Anspruches den Betrag von 632,65 Euro (Überschreitungsentgelt abzüglich einer Kulanzgutschrift von 219,10 Euro) und berief sich dabei auf Irrtum und Schadenersatz. Der Konsument konnte auf Basis der Vorderseite des Schreibens zu Recht davon ausgehen, dass der gewählte Tarif kein Limit für Freiminuten enthält.
Das HG Wien gab als Berufungsgericht der Klage nun statt und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig. Die Begründung: Die Formulierungen auf der Vorderseite des Schreibens suggerierten ein in sich geschlossenes Angebot und verschleierten die ergänzenden Informationen auf der Rückseite als Werbung.
„Irreführende Werbung in Standardbriefen hat sich hier als Bumerang erwiesen“, kommentiert Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, die Entscheidung des Gerichts. „Es ist jedoch ein Einzelfall, dass Konsumenten dies auch einklagen können. Um solche Werbemethoden erfolgreich abzustellen, wären Instrumente zur kollektiven Rechtsdurchsetzung nötig.“
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (pi)
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