Vorsicht bei der Wahl des Profilnamens bei Facebook & Co.

Ein lustiger Profilname bei Twitter oder Facebook macht sich doch gut, oder? Nicht, wenn deshalb eine Abmahnung ins Haus flattert. [...]

Rechtsanwalt Timo Schutt beschäftigt sich mit dem Thema „Social Media & Recht“ und warnt vor Schwierigkeiten, die aus der Wahl des Profil- oder Nutzernamens entstehen können. Denn es gibt denkbare Kollisionen aus dem Markenrecht, aus dem Namensrecht oder dem Persönlichkeitsrecht.

Laut Schutt gibt es nicht selten Abmahnungen deswegen, weil ein Name gewählt wurde, der geschützt ist. Geschützt bedeutet hierbei leider nicht ausschließlich, dass es sich um einen eingetragenen Markennamen handeln muss (was man beispielsweise auf der EU-Markendatenplattform TMview bequem durchsuchen könnte). Es gibt nämlich dieselben Haftungsprobleme, wenn geschäftliche Bezeichnungen, Werktitel oder Namen natürlicher oder juristischer Personen verwendet werden.

Beispielsweise hätte Harald Schmidt seinen berühmt gewordenen Twitter-Fake-Account abmahnen und verbieten lassen können, da dort nicht nur der Name, sondern dazu auch noch ein Bild von Harald Schmidt verwendet wird (Beispiel für die Rechte einer natürlichen Person). Gleiches könnte passieren, wenn man sich bei Twitter als beispielsweise „@it-news“ anmeldet und es eine Zeitschrift desselben Namens schon gibt (das wäre ein Beispiel für einen Werktitelschutz). Oder aber man benennt seinen Facebook-Account (auch, wenn die AGB von Facebook das verbieten) nach einer Firma. Diese muss nicht einmal besonders bekannt sein, sondern es genügt, wenn sie eben unter dem Firmennamen bereits am Markt nach Außen tätig ist. Dann hat sie ein eigenes Namensrecht erworben.

Auf ein Verschulden kommt es hier gar nicht an. Ob der Nutzer weiß, dass er Rechte Dritter verletzt oder nicht, spielt vor Gericht keine Rolle.

Rechtsanwalt Timo Schutt gibt deshalb den Rat, Namen von Accounts, Profilen u.ä., die von Dritten gesehen werden können, mit Bedacht zu wählen. Außerdem sollte man vorab bei Google & Co. recherchieren, ob es mögliche Kollisionen gibt. „Nehmen Sie am Besten ihren eigenen Namen. An dem Namen haben Sie immer auch ein eigenes Recht“, rät Schutt abschließend. (pi)


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