Das neue Gesetz gegen Hass im Netz

Nach jahrelangen Diskussionen hat die Türkis-Grüne Regierung am 03. 09. 2020 den Entwurf zum Bundesgesetz zur "effektiven Bekämpfung von Hass im Netz" vorgestellt. [...]

Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing. (c) Taylor-Wessing
Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing. (c) Taylor-Wessing

Betroffen von dem neuen Gesetz sind Anbieter von Online-Kommunikationsplattformen deren Nutzer in Österreich im Durchschnitt 100.000 Personen überschreiten und die im vorangegangenen Jahr in Österreich einen Umsatz von mehr als 500.000 Euro erzielten.

Eine Kommunikationsplattform fällt unter dieses Gesetz sobald sie – unabhängig von der Art der Mitteilung (Schrift, Bild, Ton) – zur Massenverbreitung von Mitteilungen beiträgt.
Österreichische Medienunternehmen und Anbieter von nicht gewinnorientierten Online-Enzyklopädien wie Wikipedia sind jedoch ausgenommen, selbst wenn sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Anbieter muss ein Melde- und Überprüfungsverfahren für strafrechtlich relevante Beiträge bereitstellen. Sollten gemeldete Beiträge offensichtlich gegen strafrechtliche Normen verstoßen, muss der Anbieter den Beitrag binnen 24 Stunden löschen. Postings, die einer detaillierten Prüfung bedürfen, um einen Verstoß gegen strafrechtliche Normen feststellen zu können, müssen binnen 7 Tagen von der Plattform gelöscht werden. Um sogenanntes „Overblocking“ (zu viel löschen und damit die Meinungsfreiheit gefährden) zu verhindern, steht jenen Personen, deren Posts gelöscht werden sollen, ein Überprüfungsverfahren zu. Betroffene müssen unverzüglich über das Recht auf Durchführung einer solchen Überprüfung informiert werden. Im Falle der Löschung von Inhalten müssen die Daten für einen Zeitraum von 10 Wochen aufbewahrt werden.

Diese Frist kann auf ausdrückliches Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde im Einzelfall überschritten werden. Vom Gesetz erfasste Kommunikationsplattformen müssen vierteljährlich einen Bericht in Bezug auf den Umgang mit Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte erstellen und der zuständigenAufsichtsbehörde (KommAustria) spätestens einen Monat nach Ende des im Bericht erfassten Überprüfungszeitraums übermitteln. Ist der Anbieter der Kommunikationsplattform ein ausländisches Unternehmen, so ist der Behörde ein Verantwortlicher zu melden, der als Kommunikationsschnittstelle fungiert. Bei Nichteinhaltung des Gesetzes drohen hohe Strafen. Löscht eine Kommunikationsplattform entsprechende Postings nicht in der vorgesehenen Zeit, drohen Geldbußen von bis zu zehn Millionen Euro.

Das Ministerium hat jedoch klargestellt, dass diese Strafen nur bei systematischen Verletzungen ausgereizt werden sollen. Wenn betroffene Unternehmen nicht zahlen, kann auf die Erlöse von österreichischen Werbekunden zurückgegriffen werden. Der Entwurf zum Gesetz befindet sich noch in einem Prüfverfahren durch die EU-Kommission. Es bleibt daher abzuwarten, in welcher Form das Gesetz gegen Hass im Netz letztendlich verabschiedet wird.

*Mag. Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing.


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