Data Act

Daten sind etwas Besonderes: Dieselben Datensätze sind unbegrenzt und für verschiedene Zwecke verwendbar, ohne dass die Qualität oder Quantität der Daten darunter leidet. Im Gegensatz zu Rohstoffen sind Daten nicht "aufbrauchbar". [...]

Mag. Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing (c) Taylor-Wessing
Mag. Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing (c) Taylor-Wessing

Derzeit ist die Lage wie folgt: Die Daten der Nutzer:innen werden bei der Herstellung oder Entwicklung eines Produktes (z.B. Haushaltsgeräte, landwirtschaftliche und industrielle Maschinen) bzw. eines damit verbundenen Dienstes von dem/der Dateninhaber:in gesammelt. Diese:r entscheidet, ob er/sie die Daten einem Dritten – beispielsweise mittels Vereinbarung zur gemeinsamen Datennutzung – zur Verfügung stellt. Bislang hat der/die Nutzer:in selbst kein Nutzungs- oder Weitergaberecht und laut der europäischen Kommission werden 80 Prozent der Industriedaten gar nicht genutzt. Die gesammelten Daten verbleiben daher bei dem/der Dateninhaber:in, obwohl die Daten ein wichtiges Gut für Anschluss-, Neben- und sonstige Dienste darstellen. 

Aus diesem Grund hat die EU-Kommission vor etwas über einem Jahr einen Vorschlag für ein Datengesetz vorgelegt („Data Act“): Ziel ist es, für den Binnenmarkt faire und wettbewerbsorientierte Marktbedingungen für die Nutzung von Cloud-, Edge- und verbundenen Diensten zu schaffen. Bei der gemeinsamen Nutzung von Daten soll eine ausgewogene Verhandlungsmacht entstehen und Nutzer:innen sollen von Produkten und verbundenen Diensten effektiv zwischen verschiedenen Cloud-Datenverarbeitungsdiensten wechseln können. Gleichzeitig sollen Schutzmaßnahmen gegen eine unrechtmäßige Datenübermittlung an Dritte eingeführt werden und Nutzer:innen sollen künftig auf die »eigenen« Daten zugreifen können, die bei der Nutzung eines Produkts oder eines damit verbundenen Dienstes erzeugt werden. Darüber hinaus sollen sie auch die Möglichkeit erhalten, die von ihnen erzeugten Daten an Dritte (z.B. andere Unternehmen) weiterzugeben. 

Für die Umsetzung dieser Maßnahmen müssen Produkte künftig so gestaltet sein, dass die Daten für die Nutzer:innen standardmäßig leicht zugänglich sind. Zudem soll offengelegt werden, welche Daten zugänglich sind und wie darauf zugegriffen werden kann. Alternativ können Nutzer:innen verlangen, die gesammelten Daten für Dritte zur Verfügung zu stellen, wofür der/die Dateninhaber:in eine angemessene Gegenleistung verlangen darf.

Schließlich sieht der Vorschlag der EU-Kommission vor, Dateninhaber:innen in Ausnahmefällen (z.B. bei Naturkatastrophen oder Cybersicherheitsvorfällen), zu verpflichten, Zugang zu den gesammelten Daten und deren Nutzung zu gewähren. Die Ausgestaltung der Zurverfügungstellung bleibt bislang offen. 

*Mag. Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing.


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