Bestellt man Produkte oder Dienstleistungen über die Website eines Unternehmens, stellt der letzte Schritt das Klicken auf eine Schaltfläche mit der Aufschrift »zahlungspflichtig bestellen« oder Ähnlichem dar. Diese sogenannte »Button-Lösung« wurde bereits 2011 durch die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie eingeführt. [...]
Ziel war und ist es, dafür zu sorgen, dem Verbraucher bei der Bestellung klarzumachen, dass diese mit einer Zahlungspflicht verbunden ist. Er soll sich damit also ausdrücklich einverstanden erklären. Die Button-Lösung ist Unternehmen im europäischen Fernabsatz weitgehend bekannt, denn die Konsequenzen der Nichteinhaltung sind gravierend: Fehlt die Kennzeichnung, kommt kein gültiger Vertrag zustande. Nicht immer klar ist jedoch, wann und ob der Verbraucher seine Zahlungspflicht eingeht – und somit, wann er darauf hingewiesen werden muss.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste sich unlängst mit der Frage auseinandersetzen, ob ein solcher Button auch dann verwendet werden muss, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung weiterer Bedingungen verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen, z.B. bei Erfolg der Dienstleistung oder erst nach Erfüllung zusätzlicher Schritte durch Dritte. Im konkreten Fall ging es um ein deutsches Unternehmen, das Mietern half, überhöhte Mieten zurückzufordern, und dafür im Erfolgsfall eine Gebühr verlangte. Der EuGH hielt fest, dass ein Button auch bei bedingten Zahlungsverpflichtungen des Verbrauchers verwendet werden muss. Denn durch die Regelung solle ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden. Würde man sie bei bedingten Zahlungen nicht anwenden, könnte sie durch Unternehmen leicht umgangen werden. Die Pflicht des Unternehmers, den Verbraucher durch den Button zu informieren, entsteht somit zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher sich zu einer Zahlung verpflichtet, auch wenn deren Eintritt von einer (von seinem Willen unabhängigen) Bedingung abhängt. Dies also auch dann, wenn diese Bedingung noch nicht eingetreten ist.
Eine Verwendung der »Button-Lösung« gegenüber Verbrauchern ist Unternehmen im E-Commerce daher unabhängig von den Zahlungsbedingungen des Vertrags jedenfalls zu empfehlen. In diesem Zusammenhang nicht zu übersehen ist, dass künftig auch ein »Button« für das Rücktrittsrecht des Verbrauchers vom Vertrag vorgesehen werden muss. Durch diesen »Widerrufs-Button« soll der Verbraucher während der gesamten Widerrufsfrist (meist 14 Tage) von einem online geschlossenen Vertrag einfach zurücktreten können. Im Fernabsatz tätige Unternehmen sollten sich daher früh genug mit der technischen und organisatorischen Implementierung des »Widerrufs-Buttons« bis Mitte 2026 beschäftigen.
*Andreas Schütz und Alexander Schmiedlechner sind Juristen der Kanzlei Taylor-Wessing.
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